Ausgleichzahlungen können Agenturinhaber oft nicht aus den laufenden Agenturerträgen bestreiten. Ein ausgleichspflichtiges Ausscheiden eines Untervertreters birgt deshalb für ihn die Gefahr, in existenzielle Nöte zu geraten. Deshalb wird versucht, den Ausgleich im Voraus zu erfüllen.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer dazugehörigen Vorauserfüllungsvereinbarung zu entscheiden. Der Untervertreter erklärte gegenüber einer Klageforderung des Agenturinhabers die Aufrechnung mit Forderungen aufgrund der Vorauserfüllungsvereinbarung. Er machte geltend, der von ihm aufgrund eines Aufhebungsvertrages zurückgezahlte hälftige Teilbetrag der bisher vom Agenturinhaber an ihn geleisteten Vorauszahlungen auf den Ausgleich sei in Wahrheit ohne Rechtsgrund erfolgt.
Ihm stehe auch noch die für den letzten Vertragsmonat geschuldete Vorauszahlungsrate zu. Das Berufungsgericht hatte den Untervertreter in Ermangelung anrechenbarer Gegenforderung zur Zahlung verurteilt. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Der 8. Zivilsenat bemängelte, dass das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen habe, dass die Vereinbarung über die Vorauserfüllung des Ausgleichsanspruchs den rechtlichen Anforderungen genüge.
Beweislast trifft den Agenturinhaber
Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass der zur Anrechnung auf den Ausgleich vorgesehene Teil der Vergütung des Untervertreters als vom Agenturinhaber geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen sei. Diesen dürfte der Untervertreter behalten. Eine Vertragsbestimmung in einem Untervertretervertrag, nach der ein Teil der an den Untervertreter gezahlten Vergütung auf dessen künftigen Ausgleichsanspruch angerechnet werden soll, verstoße im Zweifel gegen die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB.
In der Regel sei diese somit gemäß § 134 BGB nichtig. Die Anrechnungsabrede könne nur bindend sein, wenn sich feststellen lasse, dass ohne sie keine höhere Provision vereinbart worden wäre. Die Beweislast dafür treffe den Agenturinhaber. Sei die Vorauserfüllungsvereinbarung nichtig, wäre auch der zur Anrechnung vorgesehene Teil der Vergütung als vom Agenturinhaber geschuldeter Teil der Gesamtvergütung anzusehen.
Seite zwei: Aufhebungsvereinbarung kein wirksamer Rechtsgrund