VGF: „Verabschiedete Übergangsvorschriften geben Anbietern Rechtssicherheit“

Nachdem der Finanzausschuss des Bundestages das AIFM-Umsetzungsgesetz beschlossen hat, erhalten die Initiatoren geschlossener Fonds aus Sicht ihrer Berliner Interessenvertretung VGF Klarheit darüber, worauf sie sich einstellen müssen.

Eric Romba, Hauptgeschäftsführer des VGF

Der Hauptgeschäftsführer des VGF Verband Geschlossene Fonds e.V., Eric Romba, wertet den gestrigen Beschluss des Fachausschusses daher als „wichtigen Meilenstein auf dem Weg zum Inkrafttreten des AIFM-Umsetzungsgesetzes“ zum 22. Juli 2013.

Der VGF hatte die mit Veröffentlichung des ersten Diskussionsentwurfes zum AIFM-Umsetzungsgesetz im Sommer 2012 entstandene Verunsicherung der Anbieter mehrfach kritisiert, weil sie die Entwicklung neuer Fonds und die wirtschaftliche Situation der Anbieterunternehmen nachhaltig belastet hatte. 

Positiv wertet VGF-Chef Romba, dass noch wichtige Veränderungen erzielt werden konnten. „Vor allem bei den Übergangsbestimmungen gibt es nun mehr Klarheit und vor allem Rechtssicherheit für die Anbieter geschlossener Fonds.“

Wie der VGF mitteilt, wurde die Bestandsschutzvorschrift des Paragrafen 353 Abs. 1 KAGB-E (Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs) an den Wortlaut des zugrundeliegenden Artikel 61 Abs. 3 AIFM-Richtlinie angepasst. Damit hängt der Bestandsschutz für Altfonds, die nach dem 21. Juli 2013 keine weiteren Anlagen mehr tätigen, nicht mehr zusätzlich davon ab, dass die verwaltende Kapitalgesellschaft ausschließlich solche Fonds verwaltet.

Die Anbieter sollen zudem ab dem Start der Platzierung im Rahmen einer 18-monatigen Anlaufphase zunächst auch mehr als die im Gesetz festgelegten 60 Prozent Fremdkapital aufnehmen dürfen. Dies diene unter anderem der Zwischenfinanzierung von Eigenkapital für den Ankauf von Investitionsobjekten. Dieser Überhang muss dann erst mit Ablauf der Anlaufphase auf die festgelegte Fremdkapitalquote von 60 Prozent abgeschmolzen werden.

Eine Anlaufphase soll auch für den Aufbau der Risikostreuung in Fonds gelten, die eine Mindestbeteiligung von weniger als 20.000 Euro vorsehen. Diese Fonds haben dann ebenfalls 18 Monate nach Platzierungsbeginn Zeit, die für die Risikostreuung erforderlichen gesetzlichen Kriterien zu erfüllen.

Der Verband würdigt darüber hinaus die gute Zusammenarbeit von Abgeordneten, Ministerium und Verbänden. Das AIFM-Umsetzungsgesetz ist mit fast 600 Seiten ein Mammutgesetz. „Die Politik hat trotz des Umfangs und des Zeitdrucks immer im Blick gehabt, mit dem Gesetz die unternehmerische Freiheit mit dem notwendigen Anlegerschutz in Einklang zu bringen. Dies ist aus unserer Sicht gelungen“, so Romba weiter. (af)

Foto: Cash.

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