AIF-Prospekte: Von wegen Transparenz

Mit der Regulierung sollte alles besser werden. Doch bei den Fondsprospekten ist das Gegenteil der Fall. Der Löwer-Kommentar

Stefan Löwer, Chefanalyst von G.U.B. Analyse sieht in AIF-Prospekten erhebliche Informationslücken.

Weiß sollte sie sein und schön: Die neue Welt der voll regulierten alternativen Investmentfonds (AIF). Der Grauschleier gelüftet, alles kontrolliert, hochwertig und transparent.

Von wegen. Zumindest hinsichtlich der Fondsprospekte ist der Schuss nach hinten losgegangen. Sie sind alles andere als transparent und informativ. Dass sie häufig keine Prognoserechnung enthalten, ist das eine. Dass bei einigen der AIF-Prospekte für Blind Pools sogar ein tabellarischer Investitionsplan fehlt, das andere.

In diesen Fällen bleibt der geneigte Leser nach der Lektüre von 80 oder 100 Seiten in staubtrockenem Juristendeutsch, die ihm ohne erkennbare Layout-Bemühungen präsentiert werden, mit nicht viel mehr zurück als einem Berg von Fragezeichen.

Mittelverwendung bleibt offen

Ungeklärt bleibt dann beispielsweise eine so zentrale Frage wie die genaue Finanzierungsstruktur des Fonds. Die Anlagebedingungen begrenzen regelmäßig lediglich das Fremdkapital auf die gesetzliche Höchstgrenze von 60 Prozent des Wertes der Vermögensgegenstände. Welche Fremdkapitalquote der Fondsplanung tatsächlich zugrunde liegt, bleibt hingegen offen.

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Noch gravierender ist, dass ohne Investitionsplan auch die Mittelverwendung nicht vollständig ersichtlich ist. In den Anlagebedingungen müssen nur die direkten Fondsgebühren zum Beispiel für die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und die Verwahrstelle fixiert werden.

Daneben fallen jedoch weitere Kosten etwa für externe Bewerter, Makler oder Rechtsberater an, deren Höhe dort nicht beziffert wird. Bei Immobilienfonds können diese zusätzlichen „Weichkosten“ – auch wegen der Grunderwerbsteuer – locker acht bis zehn Prozent des Eigenkapitals ausmachen. Entsprechend weniger fließt in die Substanz.

Offenes Tor für Anlegeranwälte

Das kann dann auch für den Vertrieb zum Problem werden. Schließlich ist laut Bundesgerichtshof (BGH) „… für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung und damit aufklärungspflichtig, in welcher Höhe der Anlagebetrag nicht dem Kapitalstock der Anlage zufließt oder – wie hier – nicht in den Gegenwert an Immobilien investiert wird“ (Aktenzeichen: II ZR 404/12).

Dem Urteil zufolge ist die Gesamthöhe der Weichkosten sogar wichtiger als der separate Ausweis der Provisionen. Der Richterspruch erfolgte in Zusammenhang mit der Haftung eines Treuhänders, dürfte aber auf den Vertrieb übertragbar sein und öffnet bei Prospekten ohne vollständigen Investitionsplan ein weites Tor für Anlegeranwälte.

Für den Vertrieb bleibt dann nur zu hoffen, dass die bisherige Rechtsprechung mit der Regulierung und den neuen Vorschriften des KAGB obsolet ist. Doch das ist zweifelhaft, sagen Experten.

Seite zwei: Die Richtigkeit der Angaben im Prospekt untersucht die BaFin nicht

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