„Auch wenn die ‚Product Governance‘-Regelungen unmittelbar nur von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die Finanzinstrumente konzipieren, beachtet werden müssen, so entfalten sie doch mittelbar auch Auswirkungen auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene Investmentvermögen auflegen und verwalten“, erläutert der Münchner Rechtsanwalt Dr. Gunter Reiff.
„Da Anteile an geschlossenen Investmentvermögen Finanzinstrumente sind, müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die diese Anteile vertreiben, gemäß Paragraf 33 Absatz 3d WpHG vom Emittenten Informationen über den Zielmarkt einholen.
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Somit müssen auch Kapitalverwaltungsgesellschaften zukünftig für ihre neu aufgelegten Investmentvermögen Zielmärkte definieren, damit ihre Vertriebspartner die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen können“, so Reiff weiter.
AIF-Beimischung: Keine pauschalen Festlegungen
In der Theorie macht dieses neue „Produktfreigabeverfahren“ durchaus Sinn. Welche konkreten Kriterien aber für die Festlegung eines Zielmarktes relevant sind, ist leider noch völlig unklar.
Auch den Aspekt der Beimischung griff Klein auf, als er sich auf dem Cash.-Branchengipfel Gedanken über Wege zu mehr Vertrauen in Sachwertanlagen machte.
Er forderte dazu auf, darüber nachzudenken, ob es eine branchenweite Verständigung darüber geben könnte, in welchem Umfang die Beimischung eines geschlossenen AIFs in ein vorhandenes Vermögen prozentual eigentlich Sinn macht.
Von pauschalen Festlegungen raten die Markteilnehmer allerdings eher ab – aus nachvollziehbaren Gründen. (kb)
Lesen Sie den vollständigen Artikel im aktuellen Cash.-Magazin 05/2016.
Foto: Gerhard Blank