Ebenfalls weiterhin üblich ist, dass der Treuhänder mit der KVG und der Fonds-Geschäftsführung verflochten ist. Das ist weitgehend unproblematisch, wenn er sich bei Abstimmungen der Stimme enthält, sofern er keine andere Weisung der Anleger erhalten hat.
Doch es gibt – wie in „grauer“ Vorzeit – noch immer auch Verträge, nach denen abhängige Treuhänder das Stimmrecht der Anleger dann nach eigenem Ermessen selbst ausüben. Damit fallen die Stimmen aller passiven Anleger praktisch an die Geschäftsführung, die so unter Umständen sogar die aktiven Anleger überstimmen kann.
Die gleiche Wirkung hat – unabhängig von einer Verflechtung – die Regelung, wonach der Treuhänder ohne Weisung stets gemäß dem Vorschlag der Geschäftsführung abstimmt. Auch diese Klausel gab es schon bei einem AIF. Die Bafin winkt derlei in Ermangelung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften offenbar einfach durch.
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Wölbern-Schock sitzt noch immer tief
KVG-Manager reagieren in der Regel verschnupft auf Kritik an den Klauseln. Die Bafin und die Verwahrstelle würden Missbrauch verhindern und die KVG wird die Verträge „selbstverständlich“ niemals zum Nachteil der Anleger ausnutzen, so die immer gleiche Argumentation.
Das wird in den allermeisten Fällen auch zutreffen, zumal die Vertragsdetails ohnehin erst in Krisensituationen wirklich relevant werden. Es fragt sich allerdings, warum die Klauseln dann im Vertrag stehen.
Zudem weiß niemand vorher, wer – oder wessen Nachfolger – vielleicht später doch versucht, die Verträge zu seinem Vorteil zu nutzen, wenn ihm sonst die Felle davonschwimmen sollten.
Seite drei: Vorschub für Vorbehalte