Die behördliche Kontrolle erstreckt sich allerdings nur auf den Verkaufsprospekt und das Merkblatt „wesentliche Anlegerinformationen“. Alle anderen Unterlagen prüft die Bafin nicht. Hierfür habe sie „keine Rechtsgrundlage“, sagt Anja Schuchhardt.
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Das wiederum erhöht das Risiko für den Vertrieb, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) den Prospekt bis zur Unkenntlichkeit auf das gesetzliche Mindestmaß abgespeckt hat und weitere Informationen wie etwa eine Prognoserechnung oder Details zum Fondsobjekt nur in separaten Werbebroschüren zu finden sind.
Sollte der Fonds Verluste machen, wird der Vertrieb wahrscheinlich wieder für jedes Komma in diesen Unterlagen verantwortlich gemacht werden, das die KVG vielleicht falsch gesetzt hat und dessen angeblich große Bedeutung dann nachträglich konstruiert wird.
Möglichst viele Informationen in den Prospekt
Die Anlegeranwälte werden sich geradezu auf die ungeprüften Werbebroschüren stürzen, wenn sie sich bei den offiziellen Unterlagen die Zähne ausbeißen.
Konsequenz kann nur sein, möglichst viele der Informationen unmittelbar in den Verkaufsprospekt aufzunehmen und dadurch unter den Schutz der Bafin-Prüfung zu stellen. Das kann nicht nur unter Marketing-Gesichtspunkten von Vorteil sein, sondern reduziert auch das Haftungsrisiko – letztlich auch für die KVGen selbst.
Die separaten Werbebroschüren hingegen sollten nur Informationen enthalten, die auch im Prospekt zu finden sind. Sonst steht der Vertrieb am Ende womöglich doch wieder ohne Hosen da.
Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit mehr als 20 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.
Foto: Anna Mutter