Geburt des AIFM-Gesetzes: Es ist ein Monster

Lange kreißte das Bundesfinanzministerium, bevor nun der erste Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie für „Alternative Investment Fonds Manager“ (AIFM) das Licht der Welt erblickte. Schon der erste Anblick lässt erkennen: Es ist ein Monster.

Cash-Kolumnist Stefan Löwer
Cash-Kolumnist Stefan Löwer

Nicht weniger als 545 Seiten umfasst der Gesetzentwurf aus dem Ministerium von Wolfgang Schäuble (CDU) inklusive Begründung. Allein 283 Seiten mit 323 Paragrafen entfallen auf das neue Kapitalanlagegesetzbuch, das die Vorschriften für Investmentfonds, Spezialfonds für professionelle Anleger und geschlossene Fonds sowie deren Manager zusammenfasst.

Doch nicht nur der Umfang, auch der Inhalt des Gesetzes ist verstörend. Für geschlossene Fonds sind demnach nur noch Investitionen in Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Erneuerbare-Energien-Anlagen, ÖPP-Projekte sowie unter bestimmten Voraussetzungen Private-Equity-Dachfonds erlaubt.

Alles andere wie etwa direkt investierende Private-Equity-, Lokomotiven-, Container,- Gold- oder Ölfonds sind nach Schäubles Willen ab Juli 2013 für Privatanleger ebenso verboten wie künftige, innovative Konzepte. Auch Private Placements fallen unter diese Beschränkung.

Damit nicht genug. Für die Fondskonzeptionen macht der Entwurf ebenfalls enge Vorgaben. So wird die Fremdkapitalaufnahme auf 30 Prozent des Fondsvolumens begrenzt, ebenso der Anteil der Vermögensgegenstände, die einem Währungsrisiko unterliegen. Ob dazu auch Schiffe und Flugzeuge zählen, die international eingesetzt und üblicherweise in US-Dollar bezahlt werden, lässt der Entwurf offen.

Die Kosten tragen die Anleger

Als Rechtsform ist nur noch die Kommanditgesellschaft zulässig. An Fonds mit nur einem Objekt dürfen sich Anleger erst ab 50.000 Euro beteiligen. Für alle anderen Fonds gilt das Prinzip der Risikomischung, wobei der Entwurf entgegen den Erwartungen nicht näher definiert, was genau das heißt und keine Mindestanzahl an Objekten festlegt.

Auch die Manager selbst, also die Initiatoren, benötigen künftig wie erwartet eine Zulassung der BaFin und müssen dafür unter anderem ein Kapital von mindestens 125.000 Euro, ein Risiko- und ein Liquiditätsmanagement sowie zwei kompetente Geschäftsleiter nachweisen.

Zudem müssen sie laufend Informationen an die BaFin und/oder die Anleger liefern, darunter die Ergebnisse von Stresstests, jährlich eine externe Bewertung des Fondsvermögens und spätestens vier Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs testierte Jahresabschlüsse der Fonds. Notwendig ist zudem eine Bank oder ähnliches als „Verwahrstelle“ mit umfangreichen Kontrollpflichten. Die Kosten des Bürokratie-Wahns tragen letztlich die Anleger.

Die Initiatoren haben nach dem 22. Juli 2013 ein Jahr Zeit, den Zulassungsantrag zu stellen. Sie dürfen aber erst dann neue Fonds auflegen, wenn die Zulassung erteilt wurde. Wenn sie anschließend gegen das Gesetz verstoßen, kann die BaFin die Zulassung entziehen und die verwalteten Fonds auf andere Manager übertragen.

Ausnahmen für kleine Unternehmen gibt es nicht. Die Grenze von 100 Millionen Euro verwaltetem Fondsvermögen oder 500 Millionen Euro, sofern kein Fremdkapital eingesetzt wird, greift nur für Manager von Spezialfonds für Profi-Anleger. Bei Publikumsangeboten gilt das komplette Gesetz ab dem ersten Fonds, was den Einstieg neuer Initiatoren enorm erschwert.

Seite zwei: Wen frisst das Schäuble-Monster?

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