Erhält ein Aktionär bei einem Aktientausch einen Barausgleich für vor dem 1. Januar 2009 erworbene ausländische Aktien, die länger als ein Jahr gehalten wurden, unterliegt dieser Barausgleich nicht der Einkommensteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
In dem Fall hatte eine Frau 2006 Aktien eines amerikanischen Unternehmens gekauft.
2009 wurde ein Aktientausch im Rahmen einer Firmenübernahme durchgeführt, im Zuge dessen die Klägerin zusätzlich eine Barabfindung erhielt. Das zuständige Finanzamt wollte den Barausgleich als Kapitalertrag besteuern. Hiergegen klagte die Aktionärin erfolgreich vor dem BFH.
Verfassungsrechtlich unzulässig
In seinem Urteil vom 20. Oktober 2016 (Az.: VIII R 10/13) schreibt der Senat, dass die Klägerin die eingetauschten Aktien vor Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 erworben und länger als ein Jahr gehalten hat. Daher habe der Aktientausch nicht der Besteuerung unterlegen.
Eine Besteuerung würde dazu führen, dass der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits steuerentstrickte Aktien zugreift, so der BFH in seiner Urteilsbegründung. (nl)
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