Albtraum Pflegekosten: Mindestens 210.000 Euro in sieben Jahren

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt dies in Paragraf 1601: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“, heißt es dort. Und nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe gilt das sogar in Fällen, wenn der Kontakt längst abgebrochen ist.

Immerhin hat der Gesetzgeber jetzt im neuen Entlastungsgesetz, das 2020 in Kraft treten soll, vorgesehen, dass auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einem Einkommen in Höhe von mehr als 100.000 Euro im Jahr zurückgegriffen wird.

Tatsächlich zeigt die Praxis, dass häufig ein Großteil der anfallenden Kosten für Pflegeleistungen von den Betroffenen selbst beziehungsweise von deren Familienangehörigen bestritten werden müssen. Hinzu kommen oft weitere finanzielle Erfordernisse, wie etwa für eine Unterbringung im Heim, Aufwendungen für Mobilität oder Umbaumaßnahmen der Wohnung.

Welche enormen Kosten auf die Familienangehörigen zukommen können, hat der FPSB Deutschland einmal ausgerechnet: Bei einem Eigenanteilssatz von monatlich 1.800 Euro für ein Pflegeheim (die gesetzliche Pflegeversicherung bereits berücksichtigt) in der Pflegestufe II ist noch lange nicht Schluss.

Denn bei diesen Kosten handelt es sich um die reinen Unterbringungskosten. Aufwendungen für Mobilität, Medikamentenzuzahlungen und soziales Leben sind noch zu addieren, so dass von einem Durchschnittswert von mindestens 2.500 Euro monatlich ausgegangen werden sollte.

Das bedeutet, dass eine durchschnittliche Pflegezeit von sieben Jahren – Tendenz steigend – schnell zu Aufwendungen in Höhe von 210.000 Euro führt. Um über diese Summe zu verfügen, müssten – bei einer Rendite nach Kosten, Steuern und Inflation von drei Prozent – erhebliche Sparleistungen erbracht werden.

Ein 40-Jähriger zum Beispiel muss pro Monat 360 Euro ansparen beziehungsweise einmalig 86.500 Euro aufbringen. Bei einer 50-jährigen Person wären es bereits 640 Euro monatlich beziehungsweise einmalig 116.300 Euro.

Die Rechnung berücksichtigt nicht, dass die Teuerungsrate im Bereich Pflege und Gesundheit bedeutend höher ausfällt als die ausgewiesene Gesamtinflation. Aus diesem Grund sind die genannten 210.000 Euro ein Minimalwert.

Seite 3: Zahl der Pflegedürftigen wächst weiter

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