Allianz Perspektive: Verbraucherzentrale Hamburg unterliegt vor BGH

BGH
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Der BGH hat unter den Rechtstreit zwischen Allianz und Verbraucherzentrale einen Schlussstrich gezogen.

Seit rund sechs Jahren lagen die Verbraucherzentrale Hamburg und die Allianz Lebensversicherung wegen der Allianz Perspektive juristisch im Clinch. Jetzt hat der Bundesgerichtshof eine Schlussstrich unter den Rechtststreit gezogen.

Der Bundesgerichtshof hat am 18. September 2024 im Verfahren zwischen der Allianz Lebensversicherung und der Verbraucherzentrale Hamburg (VZ HH) geurteilt und die Revision der Verbraucherzentrale HH im Wesentlichen zurückgewiesen (Az.: IV ZR 436/22). Damit hat BGH hat im sechsjährigen Rechtsstreit zwischen der Allianz und der Verbrauchzentrale Hamburg nun einen Schlussstrich gezogen. Während der Versicherer damit die Rechtssicherheit in der privaten Altersvorsorge gestärkt sieht, beharren die Verbraucherschützer auf ihren Standpunkten.


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„Die Überschussbeteiligung der Allianz Perspektive ist unausgewogen und benachteiligt vor allem Kundinnen und Kunden mit älteren Verträgen, die zwischen 1994 und 2016 abgeschlossen wurden“, sagt Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Wir bedauern, dass wir den BGH nicht von unserer Rechtsauffassung überzeugen konnten. Immerhin ist nun geklärt, wie die Überschüsse verwendet werden dürfen. So ist es der Allianz leider weiterhin erlaubt, die älteren Verträge zu benachteiligen, indem diesen eine geringere Überschussbeteiligung zugeteilt wird als den jüngeren Verträgen. Auf diesem Wege werden die jüngeren Verträge künstlich aufgehübscht.“ 

Klug rechnet damit, dass sich das heutige Urteil zum Nachteil der Verbraucherinnen und Verbraucher auf den Vertrieb von Rentenversicherungen auswirken wird. „Wir befürchten, dass die begünstigte Überschussbeteiligung von jüngeren Verträgen Schule macht und Vertriebskräfte dies als absatzförderndes Argument nutzen. Dadurch wird eine kapitalbildende Versicherung aber immer noch nicht zu einem bedarfsgerechten Produkt.“

Aus Sicht der Verbraucherzentrale Hamburg verstößt die Allianz mit ihrer praktizierten Überschussbeteiligung gegen die Vorgaben von § 6 Abs. 1 Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV). Zudem sehen die Verbraucherschützer den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 138 Abs. 2 VAG) durch die Praxis der Allianz verletzt. 

Allianz sieht Rechtssicherheit der Altervorsorge gestärkt

Nach dem Urteil des BGH sieht die Allianz Lebensversicherung hingegen die zentrale Bedeutung sowie die Rechtssicherheit der privaten und betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland eindeutig gestärkt. Der BGH habe die Revision der Verbraucherzentrale Hamburg im Wesentlichen zurückgewiesen und damit – wie zuvor auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart – die Wirksamkeit des Überschussbeteiligungssystems bestätigt. Dies umfasst sowohl die Ermittlung als auch die Zuteilung der Überschüsse für Versicherte unterschiedlicher Jahrgänge und Tarife.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine Vielzahl von Regelungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie in den vorvertraglichen Informationen der Allianz Leben angefochten. In seiner Stellungnahme hebt der Versicherer hervor, dass der BGH die Rechtsauffassung der Allianz über die vorangegangenen Urteile des OLG Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart hinaus bestätigt habe. Die von der Allianz Leben verwendeten Versicherungsbedingungen und vorvertraglichen Informationen entsprächen weitgehend den gesetzlichen Vorgaben, so die Allianz abschließend.

Sechsjähriger Rechtsstreit geht zu Ende

Mit dem heutigen BGH-Urteil geht ein insgesamt sechs Jahre währendes Verfahren zu Ende. In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Stuttgart der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg teilweise stattgegeben, in der Frage der Überschussbeteiligung die Klage aber abgewiesen (LG Stuttgart – Urteil vom 26. März 2020 – 11 O 214/18). In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) die Berufung der Verbraucherzentrale bezüglich der Überschussbeteiligung zurück (Urteil vom 3. Februar 2022 – 2 U 117/20). Nach dem Urteil des OLG legten beide Parteien Revision ein.

Darüber hinaus stritten beiden Parteien über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen. Auch hier habe der BGH kein Urteil im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen, so die VZ HH abschließend. 

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