Das Bundesfinanzministerium hat in einer Erläuterung zu dem neuen Paragrafen 15b Einkommensteuergesetz klar gestellt, dass Denkmalschutzobjekte nicht von der neuen Verlustverrechnungsbegrenzung in Höhe von zehn Prozent betroffen sind. Demnach sind Gestaltungen nicht betroffen ?in denen ein Bauträger ein Objekt im Sanierungsgebiet oder ein Denkmal saniert, für die Sonderabschreibungen geltend gemacht werden können?, sofern die Grundstücke oder Eigentumswohnungen an ?Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion? veräußert werden. Damit gelten für den Direkterwerb einer Wohnung keine Einschränkungen.
Allerdings ist Vorsicht geboten, sondern weitere Leistungen mit dem Erwerb der Immobilie verbunden sind. Wörtlich heißt es in der Erklärung: ?Sollte der Bauträger jedoch neben der Sanierung und dem Verkauf weitere Dienstleistungen erbringen (etwa Finanzierung), könnte eine modellhafte Gestaltung gegeben sein?.
Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Berlin, hat die Unterscheidung zwischen Bauträgergestaltungen und Fondsmodellen kritisiert: ?Damit wird gerade die Sanierung von großen Immobilienbeständen torpediert, bei denen wegen des hohen Kapitalbedarfs meist Fondslösungen notwendig sind?, so BFW-Hauptgeschäftsführer Dr. Günter Haber. Der BFW fordere daher eine Ergänzung im Gesetz derzufolge Verluste, die aus erhöhten Abschreibungen resultieren, bei der Berechnung der im 15b vorgesehenen Zehn-Prozent-Verlustgrenze generell nicht berücksichtigt werden.