Alternative Behandlungsmethoden: Gezerre um Krankheitskosten

Ein privater Krankenversicherer ist verpflichtet, die Kosten für schulmedizinisch noch nicht etablierte Behandlungsmethoden zu übernehmen, wenn die alternative Behandlung eine begründbare Aussicht auf längere Lebenszeit, einen Gewinn an Lebensqualität und die Möglichkeit einer vollständigen Genesung ermöglicht.

Das OLG Bremen spricht sich unter bestimmten Bedingungen für eine Kostenübernahme bei alternativen Behandlungsmethoden aus.

Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bremen in seinem Urteil (Az.: 3 U 65/13) vom 30. November 2015.

„Keine Kostenübernahme bei Außenseitermethode“

Bei dem Streitfall hatte ein an Prostatakrebs erkrankter Versicherungsnehmer bei seiner PKV eine Kostenübernahme für eine alternative Behandlungsmethode seiner Krankheit beantragt, da alle schulmedizinisch anerkannten Maßnahmen bereits erschöpft worden waren.

Seine Krankenversicherung lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung ab, dass es sich „bei der beabsichtigten Behandlung um eine Außenseitermethode handele, für die nach den Versicherungsbedingungen keine Pflicht zur Kostenübernahme bestünde“.

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Laut des OLG Bremen können schulmedizinisch nicht etablierte alternative Behandlungsmethoden eine „notwendige Heilbehandlung“ im Sinne der Musterbedingungen für die Krankheitskosten darstellen, wenn schulmedizinisch etablierte Behandlungsmethoden nur noch palliativen Charakter haben, während die alternative Behandlung einen medizinisch begründbaren positiven Effekt auf Lebenszeit oder Lebensqualität hat, oder sogar zu einer kompletten Genesung führen kann. (nl)

Foto: Shutterstock

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