Altersvorsorge mit geschlossenen Fonds: Anlageziel entscheidend

Einen ähnlichen Ansatz vorfolgte früher bereits das Oberlandesgericht Frankfurt (zum Beispiel Urteil vom 12.07.2013, Az. 19 U 263/12). Es stellte dabei maßgeblich auf die Langfristigkeit der Kapitalanlage ab sowie den Umstand, dass bei geschlossenen Immobilienfonds aufgrund der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung regelmäßig Ausschüttungen erfolgen und relativ geringe Schwankungsbreiten zu erwarten sind. Da ohne Hinzutreten besonderer Umstände ein höherer Kapitalverlust nicht zu erwarten sei, wäre ein solcher Fonds als Baustein für eine Altersvorsorge durchaus geeignet.

Dem pflichtet der BGH mit seinem neuen Urteil ausdrücklich bei und widerspricht damit zugleich älteren Entscheidungen anderer Oberlandesgericht, beispielsweise OLG Köln (Urteil vom 23. Dezember 2011, Az. 20 U 167/11).

Die Kölner Richter meinten noch, sollte ein Anleger eine „Verbesserung der Altersvorsorge“ angestrebt haben, entspräche die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds per se nicht seinen Anlagezielen, da es sich grundsätzlich um eine spekulative Anlageform handelt.

[article_line tag=“Schiffsfonds“]

Eine derart pauschale Herangehensweise ist nach dem Grundsatzurteil des BGH nicht mehr zulässig. Abhängig von Vermögen, übriger Absicherung, persönlicher Situation und Alter des Anlegers können geschlossene Fonds durchaus eine sinnvolle und anzuratende Beimischung des Vorsorgeportfolios darstellen.

Auch Schiffsfonds geeignet

Die Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass sich bei der Frage nach der anlegergerechten Beratung zu einer Kapitalanlage für die Altersvorsorge jede pauschale Betrachtung verbietet. Ein geschlossener Fonds kann durchaus zur Altersvorsorge geeignet sein.

Unerheblich davon, ob es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds oder einen Schiffsfonds handelt. Denn auch bei einem Schiffsfonds werden durch langfristige Verträge (Chartervertrag) regelmäßige Einnahmen erzielt und  jedenfalls der Sachwert (Schiff) bleibt normalerweise erhalten, woran auch eine Fremdfinanzierung nichts ändert.

Seite fünf: Mündiger Anleger sollte Risiko selber bestimmen

1 2 3 4 5Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments