BGH-Urteil: Altersvorsorge mit Eigenheim vor Elternunterhalt

Tilgungsleistungen für das Eigenheim können neben den Zinsen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abgezogen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

In dem Streitfall hat das Sozialamt die Pflegekosten für die Mutter des Beklagten gezahlt und verlangt von diesem nun Elternunterhalt. Gestritten wird über die genaue Höhe der Rückzahlung.

Streit um Tilgungszahlungen für Eigenheim

Das unterhaltspflichtige Ehepaar besitzt eine selbstbewohnte Immobilie, die allerdings noch durch Tilgungszahlungen belastet ist. Der BGH musste darüber entscheiden, ob und inwieweit die Tilgungszahlungen bei der Berechnung des Elternunterhaltes zu berücksichtigen sind.

In seinem aktuellen Urteil vom 18. Januar 2017 (Az.: XII ZB 118/16) fällt der BGH eine Entscheidung zugunsten des Sohnes der Pflegebedürftigen.

Angemessene Altersversorgung prioritär

Als Begründung schreibt er, dass „sich zunehmend die Erkenntnis durchsetzt, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist.“ Aus diesem Grund dürfe dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit nicht genommen werden, eine eigene angemessene Altersvorsorge aufzubauen.

Deshalb seien die Tilgungsleistungen für das Eigenheim, neben den Zinsen, „bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert“.

Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil sei als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von fünf Prozent des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen, so der BGH in seiner Entscheidung. (nl)

Foto: Shutterstock


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