Die geschlossenen Fonds haben dagegen zu lange am KG-Modell festgehalten und stecken bis heute in ihrer Nische fest – mit in der Regel ungünstigeren Kostenstrukturen und einer von Fall zu Fall sehr unterschiedlichen Vertriebspower. Dazu trägt noch zusätzlich die starre regulatorische Abgrenzung von offenen und geschlossenen Produkten bei. Künftig sollten die Anbieter deshalb ernsthaft darüber nachdenken, geschlossene AIFs mit Kündigungsrechten anzubieten.
Radikaler Wandel
Denn die Situation hat sich gegenüber der Vor-KAGB-Ära radikal gewandelt: Der geschlossene Fonds hat sowohl bei den Vertrieben als auch bei den Anlegern nicht mehr das gleiche Standing. Daher ist es meiner Meinung nach kaum zu umgehen, den Anlegern Kündigungsrechte einzuräumen.
Dies gilt vor allem, wenn verstärkt Anleger aus dem institutionellen Bereich angesprochen werden sollen, was derzeit ein Großteil der Fondshäuser tut. Allerdings sind diese Anleger ihrerseits stark reguliert. Oft ist das Vorhandensein von Kündigungsrechten die Voraussetzung für eine Investition.
Immense Herausforderung
Das Problem für die Anbieter geschlossener AIFs: Sie können nicht einfach Kündigungsrechte in ihre Vehikel einbauen, denn das KAGB deklariert jeden AIF mit Kündigungsrecht als offen, auch wenn dies zum ersten Mal nach zehn Jahren gewährt wird. Um offene Strukturen anbieten zu können, ist allerdings eine Bafin-Lizenz für offene Fonds notwendig.
Diese zu erlangen, ist für viele Anbieter, die eine Zulassung für geschlossene Produkte haben, eine immense Herausforderung. Allerding sollten sie sich nicht sofort abschrecken lassen. Ein Verharren in der „geschlossenen Ecke“ und ein Hoffen auf das Wiedererstarken des KG-Modells könnte gerade die falsche Strategie sein.
Initiatoren sollten daher sehr ernsthaft prüfen, ob sie nicht die gesamte Palette der KAGB-Strukturen anbieten können – sowohl offene als auch geschlossene Produkte.
Autor Aykut Bußian ist Leiter Financial Services bei TPW.
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Foto: TPW