Die MiFID II-Richtlinie hat Anforderungen an die Sachkunde und die Fortbildung für Mitarbeiter von Banken und Finanzdienstleistern ausgeweitet. Bereits seit 2012 müssen Anlageberater sowie Compliance- und Vertriebsbeauftragte die für sie bei der Berufsausübung notwendigen Kenntnisse nachweisen. Seit Januar 2018 gilt die Nachweispflicht in Bezug auf Sachkunde auch für Mitarbeiter in der Vermögensverwaltung sowie einfache Vertriebsmitarbeiter.
Wer ist konkret betroffen?
Anlageberater
Alle weisungsgebundenen Mitarbeiter, vertragliche gebundene Vermittler und deren Mitarbeiter, die beratend tätig werden und befugt sind, Anlageempfehlungen auszusprechen.
Portfoliomanager
Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung sind alle Mitarbeiter, die in die Finanzportfolioverwaltung eingebunden sind, also insbesondere in die Dispositionsentscheidungen über das Kundenvermögen.
Vertriebsbeauftragte
Dazu zählen alle Personen, die für den Vertrieb von Finanzinstrumenten verbindliche Vorgaben machen oder diese mit Entscheidungsbefugnis durch Weisungen oder Überwachung umsetzen. Der Kreis der Vertriebsbeauftragten umfasst z.B. Filialleiter sowie regionale oder zentrale Vertriebsverantwortliche.
Vertriebsmitarbeiter
Mitarbeiter (auch solche vertraglich gebundener Vermittler), die Kunden über Finanzinstrumente oder Wertpapier(neben)dienstleistungen informieren, ohne Empfehlungen auszusprechen. Erfasst sind demnach auch Mitarbeiter, die nur Anlagevermittlungsleistungen erbringen oder sogar in den Orderprozess gar nicht eingebunden sind.
Compliance-Beauftragter
Erfasst wird der Compliance-Beauftragte selbst, nicht jedoch sonstige Mitarbeiter einer Compliance-Abteilung.
Was ist zu tun?
Anfänglicher Sachkundenachweis
Bevor die betroffenen Personen ihre Tätigkeit aufnehmen, hat sich jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen über das Vorliegen der jeweiligen Sachkundevoraussetzungen, wie sie sich aus der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung ergeben, so zu vergewissern, dass der Nachweis gegenüber der BaFin geführt werden kann.
Jährliche Fortbildung
Die Europäische Finanzmarktaufsicht (ESMA) verlangt darüber hinaus, dass die Sachkunde mindestens einmal jährlich überprüft wird. Das gilt auch für langjährig tätige Mitarbeiter und muss ebenfalls nachweisbar sein. Eine „Alte Hasen“-Regel gibt es nicht.
Wie ist der Nachweis zu erbringen?
Der Nachweis der Sachkunde kann insbesondere durch Bestätigungen über Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen geführt werden. Ein verbindlicher Test ist jedoch nicht vorgesehen. Auch steht den Wertpapierdienstleistungsunternehmen frei, wie (z.B. Präsenzschulung, Online) oder durch wen die Fortbildung erfolgt.
„Wir haben uns auf die Fort- und Weiterbildung der Finanzindustrie spezialisiert – der ordnungsgemäße Sachkundenachweis ist ein wichtiger Baustein für unsere Kunden und ihre Mitarbeiter“, sagt Claudia Hendel, Geschäftsführerin der in München ansässigen yourcomp GmbH.
Hier geht’s zu Ihrer beruflichen Weiterbildung: