Angemietetes Arbeitszimmer spart Steuern

Wenn zuhause der Platz fehlt, kann ein angemietetes Zimmer eine Alternative sein. Das kann sich auch steuerlich lohnen. Denn im Gegensatz zur Homeoffice-Pauschale dürfen hier die tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.

Nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber angehalten, für ihre Mitarbeiter die Arbeit von zu Hause aus, wo immer es geht, möglich zu machen. Oft ist es aber zu Hause kaum möglich, konzentriert und ungestört zu arbeiten, zum Beispiel, weil Kinder zu Hause beschult und betreut werden müssen.

„Aus diesem Grund haben sich manche Arbeitnehmer ein externes Arbeitszimmer angemietet“, weiß Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin. Das kann ein Zimmer in einer Pension oder einem Hotel sein, die diesen Service anbieten.

Über die Homeoffice-Pauschale hinaus absetzbar

In solchen Fällen ist der Werbungskostenabzug nicht auf die sogenannte Homeoffice-Pauschale von fünf Euro am Tag, maximal 600 Euro im Jahr, begrenzt, sondern es dürfen die hierfür tatsächlich entstandenen Kosten steuerlich abgesetzt werden.

„Das Besondere in solchen Fällen ist, dass dann zusätzlich auch noch die tatsächlichen Fahrtkosten zu diesem außerhäuslichen Arbeitszimmer angesetzt werden dürfen und die Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von wenigstens acht Stunden von der eigenen Wohnung und dem betrieblichen Büro“, erklärt Bauer.

Bei einer Abwesenheit von acht Stunden darf eine Verpflegungspauschale von 14 Euro pro Tag als Werbungskosten angesetzt oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Wird die Fahrt zum außerhäuslichen Arbeitszimmer mit dem eigenen Pkw absolviert, dürfen dafür 30 Cent je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. „Das bedeutet, dass hier im Gegensatz zur Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber die Hin- und die Rückfahrt zählt“, erläutert Bauer.

Tage im externen Arbeitszimmer genau dokumentieren

Wichtig ist, dass für die Anfertigung der Einkommensteuererklärung genau dokumentiert wird, an welchen Tagen mit Angabe der Uhrzeiten ein außerhäusliches Arbeitszimmer genutzt, an welchen Tagen von zu Hause ausgearbeitet und wann ins betriebliche Büro gefahren wurde. „Das sollte möglichst zeitnah, zum Beispiel im persönlichen Terminkalender, erfolgen, da es später kaum noch nachvollziehbar ist und die korrekte Anfertigung der Einkommensteuererklärung ansonsten erheblich erschwert“, rät Bauer. (dpa-AFX)

Foto: Shutterstock

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