Das Landgericht Bonn sieht die Sache demnach dagegen anders. Zwar haben die Bonner Richter die Schadenersatzklage des Anlegers in dem konkreten Fall abgewiesen. Sie sind jedoch der Ansicht, dass Anlageberater nur verpflichtet sind, über die wesentlichen Umstände zu informieren. Risiken rein theoretischer Natur müssten nicht erwähnt werden.
Im März 2007 sei nach ihrer Meinung das Risiko, dass es zur Aussetzung der Rücknahme über den gesetzlich zulässigen Zeitraum und in Folge sogar zur Abwicklung der Fonds kommen würde, nicht absehbar gewesen. Auch Erfahrungen aus der Vergangenheit fehlten. Im Jahre 2005/2006 sei es zwar bei wenigen Fonds zur kurzzeitigen Aussetzung für Rücknahmen weit unterhalb der zulässigen Höchstdauer gekommen. Hierdurch hätte sich aber keine nachhaltige Gefährdung für die Anleger ergeben.
„Bisher waren vergleichbare Klagen meist gescheitert“, so der auf Kapitalanlagevermittler spezialisierte Rechtsanwalt Dietmar Goerz. „Aber Hand aufs Herz: Vor Ausbruch der Finanzkrise war das Risiko von Fondsschließungen wirklich bloße Theorie. Deshalb hat wohl kaum jemand darüber aufgeklärt“, meint der Berliner Anwalt.
„Aber ein Anlageberater verletzt die Beratungspflichten aus dem Anlageberatungsvertrag, wenn der Anleger nicht ausreichend über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken informiert. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wertpapierhandelsgesetz“, darauf weist Goerz als Geschäftsführer der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft besonders hin.
„Man mag sich darüber streiten können, ob und wann in der Vergangenheit auf eine eventuelle Fondsschließung hingewiesen werden musste. Da dieses Risiko nunmehr nicht mehr rein theoretisch ist, müssen Anleger jetzt in jedem Falle darauf hingewiesen werden. Für die Fälle aus der Vergangenheit bleibt es spannend, wie sich die noch junge Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt,“ so Rechtsanwalt Goerz.
Links zu den erwähnten Urteilen, finden Interessierte auf der Website der Kanzlei. (jb)
Foto: Cash.