BGH entscheidet erneut zur Beraterhaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil einen Anlageberater, der im November 1997 Anteile an einem Unternehmen der umstrittenen Göttinger Gruppe vermittelt hatte, vom Schadenersatz freigesprochen (Aktenzeichen III ZR 56/11).

BGH Urteil Anlageberater

Ein Anlageberater muss demnach keine Nachforschungen über die Folgen von Gesetzesänderungen anstellen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) abklären könnte, wenn dafür keine besonderen Anhaltspunkte bestehen und er von der Problematik nicht aus der Wirtschaftspresse erfahren hat oder hätte erfahren müssen.

In dem Verfahren ging es unter anderem um die sechste Novelle des Kreditwesengesetzes (KWG) im Oktober 1997, mit der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Anlagemodells der Göttinger Gruppe verbunden waren. Anders als die Anlagegesellschaft selbst, musste der Anlageberater die Bedenken aber nicht kennen und den Anleger dementsprechend auch nicht darüber aufklären, so der BGH.

Das Gericht bestätigte zudem, dass in dem Prospekt die Risiken und Nebenkosten korrekt dargestellt worden waren und der Berater die Risiken auch nicht nachweisbar verharmlost hatte. Die beiden Kläger hatten insgesamt rund 11.000 Euro in die seit Juni 2007 insolvente Göttinger Gruppe investiert. (sl)

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