Mifid II: Das ändert sich bei der Anlageberatung

Im Gegensatz zu Wertpapieren, die in einem beim Wertpapierdienstleistungsunternehmen geführten Depot verwahrt werden, hat der Vertrieb bei Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen keinen Überblick über die aktuellen Positionen des Kunden.

Es wird daher argumentiert, dass der Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen oder Vermögensanlagen keine laufende Geschäftsbeziehung begründet, sodass auch keine jährlichen Kostenaufstellungen durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendig sind.

Sofern die Bafin diese Ansicht nicht teilen wird, sind die Vertriebe auf umfassenden und zeitnahe Informationen über die Kosten im abgelaufenen Jahr durch die Initiatoren angewiesen.

Verschärfte Zulässigkeit von Zuwendungen

Verschärft werden die Anforderungen an die Zulässigkeit von Zuwendungen, beispielsweise Eigenkapitalvermittlungsprovisionen. Bislang waren Zuwendungen zulässig, wenn sie „darauf ausgelegt sind, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern“.

Zukünftig müssen Zuwendungen dazu „bestimmt sein, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern“. Es wird also ein engerer Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Qualitätsverbesserung der Dienstleistung, für die die Zuwendung gewährt wird, verlangt.

Seite drei: Breite Palette geeigneter Finanzinstrumente

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