Anlageberatung: BGH schränkt Umgehung von Verjährungsvorschriften weiter ein

Wenn aber letztlich klar sei – was das Berufungsgericht aufzuklären habe, an das die Sache zurückverwiesen wurde–, dass sich der tatsächlich oder vermeintlich Anspruchsverpflichtete auf das Güteverfahren in keinem Fall einlassen werde und alle Ansprüche ohnehin rundweg ablehne, sei die Einleitung eines derartigen Verfahrens bloße Förmelei und könne auch den Entlastungszweck für die Gerichte nicht erfüllen.

[article_line type=“most_read“]

Der BGH hat richtig entschieden. Die seinerzeitige Einführung des flächendeckenden Güteverfahrens hat ihre Berechtigung dort, wo zumindest die Chance besteht, auch ohne Anrufung der Gerichte und „harte“ rechtliche Auseinandersetzungen eine Einigung herbeizuführen.

Der ursprünglich gedachte Anwendungsbereich lag sicher eher bei typischen Streitigkeiten im privaten Umfeld (der berühmte Zweig aus Nachbars Garten) oder in Bagatellfällen, in denen die Verfahrenskosten oft in keinem Verhältnis zum Streitwert stehen.

Geringe Ausprägung des emotionalen Elements

Dass der Gesetzgeber diesen Gedanken nicht explizit in eine rechtliche Beschränkung umgemünzt hat, mag mancher bedauern – jedenfalls ist er nicht Gesetz geworden. Bei Streitigkeiten über Kapitalanlagen, insbesondere wenn sie mit Produktgebern oder größeren Institutionen geführt werden, ist dort das emotionale Element jedoch ohnehin eher gering ausgeprägt.

Viele Fälle werden unabhängig von einer förmlichen rechtlichen Verpflichtung wirtschaftlich geregelt; wenn umgekehrt die gerichtliche Klärung gesucht wird, ist dies meist das Ergebnis sehr sorgfältiger Überlegungen. Kompromissvorschläge oder Anstöße einer Gütestelle alleine können dann keine Befriedigung herbeiführen.

Seite drei: Wer A sagt, muss auch B sagen

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments