Anlageberatung: BGH schränkt Umgehung von Verjährungsvorschriften weiter ein

Deshalb ist es aus der Sicht der Anspruchsgegner zu begrüßen, wenn jetzt der BGH die insoweit offensichtlich aussichtslosen Fälle zumindest von der verjährungshemmenden Wirkung ausschließt.

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Aber auch aus der Sicht der Anspruchsteller sollte man sich Folgendes fragen: Zwar sind Güteverfahren relativ einfach durchzuführen und verursachen geringe Verfahrenskosten; die Anwaltskosten sind jedoch nicht automatisch geringer.

Wenn sich der Anspruchsgegner im Vorfeld schon eindeutig positioniert hat, sind aber selbst diese begrenzten Kosten sinnlos aufgewandt und es wird mindestens zusätzliche Zeit verschwendet, bevor die Sache ohnehin vor Gericht gehen muss.

Wer A sagt, muss auch B sagen

Wer diesen Weg wirklich gehen möchte, sollte ihn direkt angehen – und weder Zeitnot noch das Gebühreninteresse mancher Anwaltskanzleien und auch nicht seine eigene Unentschlossenheit im Hinblick auf das „echte“ Verfahren als Ausflucht für eine halbherzige Entscheidung hernehmen.

Wer die Auseinandersetzung scheut oder nicht finanzieren kann, ist zunächst bei den zahlreichen Ombuds- und Schlichtungsstellen der einschlägigen Verbände oft besser aufgehoben, die sogar meist gänzlich kostenlos arbeiten und durchaus nicht immer anbieterlastig entscheiden beziehungsweise empfehlen. Im Übrigen gilt: „Wer A sagt, muss auch B sagen“. Oder in der Sichtweise des BGH: Wer A sagt, obwohl er genau weiß, dass es zu B kommen muss, kann nicht auf die Verjährungshemmung durch A hoffen.

Professor Dr. Thomas Zacher ist Partner der Kanzlei Zacher & Partner Rechtsanwälte in Köln und Professor an der FHDW Bergisch Gladbach.

Foto: Guido Schiefer

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