Die Vorgaben der Finanzanlagenvermittlungsverordnung können im Tagesgeschäft ohne Haftungsgefahr umgesetzt werden. Mit richtiger Information und Dokumentation.
Autor Martin Klein ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer der Hamburger Votum-Verbands
Eigentlich hatten alle Marktteilnehmer ausreichend Zeit, sich auf die neuen Anforderungen des Paragrafen 34 f der Gewerbeordnung (GewO) und die ab dem ersten Januar 2013 geltenden Berufsausübungsregeln der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorzubereiten. Wie so oft, zeigt sich jedoch, dass die Anforderungen des Tagesgeschäfts die Vorbereitung auf künftige Regeln in den Hintergrund rücken lassen und die neuen Vorschriften erst jetzt in der konkreten Umsetzung ihre Tücken und Fragestellungen offenbaren. Dieser Beitrag soll als Orientierung und Leitfaden im Umgang mit den gesetzlichen Vorgaben dienen.
Derjenige, der seinen Kunden Investmentfonds, geschlossene Fonds in der Rechtsform der KG und anderweitige Beteiligungen vermitteln möchte, muss hierbei zwingend die Vorgaben der FinVermV einhalten. Ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln der Verordnung kann bestenfalls lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Schlimmstenfalls aber kann sich der Kunde darauf berufen, dass er das Geschäft nicht vorgenommen hätte, wenn der Vermittler die Regeln eingehalten und ihm sämtliche vom Gesetzgeber als relevant erachteten Informationen erteilt hätte. In diesem Fall müsste der Vermittler seinem Kunden den vollen Anlagebetrag erstatten. Wenn dann auch noch die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung feststellt, dass der Gesetzesverstoß vorsätzlich erfolgte und im Schadenfall keine Deckung gewährt, zeigt sich schnell, dass unnötige Fehler existenzbedrohend werden können.