Zunächst muss sich jeder die Grundfrage stellen, in welchen Umfang er seine Dienstleistung anbieten möchte. Der Gesetzgeber hat, wie auch die Rechtsprechung in der Vergangenheit, ausdrücklich zwischen einer Anlageberatung und einer bloßen Vermittlung unterschieden. Nur eine Anlageberatung mündet in einer konkreten Anlageempfehlung. Sie setzt stets eine vollständige Kundenanalyse voraus. Der Gesetzgeber nennt es „Geeignetheitsprüfung“.
Wer diesen Aufwand nicht leisten will, muss zwingend bei seinem Außenauftritt, das heißt sowohl im Wortschatz, Briefpapier, Internetauftritt und Kundenbroschüren et cetera, nicht nur die Begriffe Beratung und beraten eliminieren, sondern auch sämtliche andere Begriffe, die bei dem Kunden den Eindruck erwecken könnten, ihm gegenüber wird eine Beratungsleistung oder vollständige Analyse erbracht.
Soll die Tätigkeit auf eine bloße Anlagevermittlung beschränkt werden, dürfen dem Kunden Anlageprodukte nur vorgestellt werden. Eine Empfehlung, welches Produkt für den Kunden geeignet sein könnte, darf gerade nicht ausgesprochen werden. Auch in dem Fall, in dem dem Kunden zunächst eine Anlageberatung angeboten wird, kann es dazu kommen, dass der Berater sich letztendlich auf eine Vermittlung beschränken muss. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Kunde nicht bereit ist, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, die eine Geeignetheitsprüfung ermöglichen, beispielsweise wenn er nicht bereit ist, seinem Berater sämtliche seiner Vermögenspositionen oder aber sein Ausgabeverhalten zu offenbaren.