Der Gesetzgeber hat in Paragraf 17 FinVermV ausdrücklich festgelegt, dass sowohl Vermittler als auch Berater zukünftig Provisionen nur dann entgegennehmen dürfen, wenn sie diese dem Anleger vor Abschluss des Vertrages in umfassender zutreffender und verständlicher Weise offengelegt haben. Hierbei gilt der Grundsatz: Was zum Zeitpunkt der Beratungs- beziehungsweise Vermittlungsdokumentation berechnet werden kann, muss auch in Euro benannt werden.
Nur wenn sich der Umfang der Zuwendung/Provision noch nicht bestimmen lässt, reicht es aus, die Art und Weise der Berechnung darzulegen, das heißt eine prozentuale Offenlegung vorzunehmen. Auch Sachprämien, die an einem konkreten Vermittlungsumfang eines Produktes festgemacht werden, müssen dem Kunden gegenüber bekannt gemacht werden. Ist im Zeitpunkt der Beratungs-/Vermittlungsdokumentation noch nicht bekannt, für welchen Anlagebetrag sich der Kunde später entscheidet, kann eine Offenlegung in Prozentsätzen erfolgen.
Der Gesetzgeber hat zudem geregelt, dass der Anleger rechtzeitig über die mit einer Anlage verbundenen Risiken zu informieren ist. Eine solche Risikoinformation darf auch in standardisierter Form erfolgen. Es gilt daher weiterhin der Grundsatz, dass die Risikoaufklärung auch durch die Aushändigung eines zutreffend gestalteten Verkaufsprospektes erfolgen kann. Was in diesem Zusammenhang rechtzeitig bedeutet, hat der Gesetzgeber nicht festgeschrieben. Die Übergabe am Tag der Zeichnung ist jedoch in keinem Fall ausreichend und birgt ein erhebliches Haftungsrisiko. Ich empfehle einen zeitlichen Vorlauf von wenigstens drei Tagen.
Die Dokumentation sollte daher auch dafür verwandt werden, sich bestätigen zu lassen, dass dem Anleger die Prospektunterlagen vor Zeichnung der Kapitalanlage ausgehändigt wurden. Auch empfiehlt es sich, einzelne Risikohinweise nochmals hervorzuheben oder aber auf die entsprechenden Seiten im Verkaufsprospekt gesondert zu verweisen und dies zu dokumentieren.
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