Die Novelle des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts führt zu sich annähernden Pflichten von Bank- und freiem Vertrieb.
Text: Ulrich A. Nastold, Kanzlei Klumpe, Schroeder & Partner
Der Bundestag hat Ende Oktober 2011 das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts verabschiedet. Bei diesem Gesetz geht es konkret um die Regulierung des freien Finanzdienstleistungsvertriebs. Das Gesetz ist damit die Ergänzung des schon im Februar 2011 verabschiedeten Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes. Nachfolgend werden unter verschiedenen Stichworten die wichtigsten Anforderungen, die künftig gelten werden, zusammengefasst.
A – wie Alte-Hasen-Regelung
Für den freien Vertrieb, der künftig unter der Aufsicht der Gewerbeämter steht, wurde im Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts eine Alte-Hasen-Regelung eingeführt. Wer auf den 1. Januar 2013 bezogen sieben Jahre ununterbrochen im Markt tätig war und in dieser Zeit jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft wurde und die nach Paragraf 16 MaBV erforderlichen Prüfberichte vorgelegt hat, wird von der Sachkundeprüfung befreit.
Nicht ausreichend ist es, wenn Vermittler innerhalb dieser sieben Jahresfrist auch nur einmal eine sog. Negativmeldung beim Gewerbeamt eingereicht haben. Eine Negativmeldung konnte und kann den Prüfbericht ersetzen, wenn in einem bestimmten Zeitraum keine Kapitalanlagen vermittelt wurden. Dann liegt aber eine Unterbrechung der Tätigkeit als Kapitalanlagenvermittler vor. Bei unselbstständigen Anlagevermittlern oder Anlageberatern ist der Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 1. Januar 2006 durch Vorlage eines Arbeitsvertrages, von Arbeitszeugnissen oder einer Bestätigung des Arbeitgebers zu erbringen.
A – wie Aufklärungspflichten
Aufklärungspflichten folgen aus dem im Regelfall stillschweigend zustande kommenden Auskunfts- oder Beratungsvertrag zwischen Vermittler oder Berater und Anlageinteressiertem. Die Gerichte gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsanspruch mit Aufklärungspflichten und damit auch mit Haftungsfolgen zustande kommt.
Der sich für ein bestimmtes Finanzprodukt Interessierende hat Anspruch auf richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung von besonderer Bedeutung sind oder sein können. Inhalt und Reichweite der Aufklärungspflichten hängen zwar von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Aber auch ein erfahrener Anleger hat Anspruch auf Aufklärung, wenn er sich für ein Produkt einer Anlageklasse interessiert, in die er noch nicht investiert hat. Außerdem weisen auch Produkte identischer Anlageklassen Produktspezifika auf, über die ein Anlageinteressent zu informieren ist.