Bei „besonderen Umständen“ kann eine Aufklärungspflicht bestehen. Im sog. Spread-Ladder-Swap-Urteil war es die Konzeption des Zinssatz-Swapvertrages, bei dem die Bank bewusst einen negativen Marktwert einstrukturiert hatte.
H – wie Haftungsdach
Haftungsdach ist eine kommerzielle Haftungsübernahme durch jemanden, der selbst über eine Erlaubnis nach Paragraf 32 KWG verfügt (Haftungsdach für Vermögensanlagen und Finanzinstrumente). Im Bereich der Vermittlung von Versicherungsprodukten kann ein solches Haftungsdach durch eine Versicherungsgesellschaft gestellt werden (nicht etwa durch einen Maklerpool oder durch eine Vertriebsorganisation).
Ein Haftungsdach ermöglicht den diesem Haftungsdach angeschlossenen Finanzdienstleistungsvermittlern die ganzheitliche Beratung, die ansonsten Bankberatern vorbehalten ist.
K – wie Kurzinformationsblatt
Kunden ist künftig sowohl bei Bankprodukten als auch bei Vermögensanlagen und auch bei Versicherungen ein Kurzinformationsblatt (teils als Produktinformationsblatt und teils als Vermögensanlageninformationsblatt bezeichnet) zur Verfügung zu stellen. Auf wenigen Seiten sollen die wichtigsten Informationen über ein Finanzprodukt zusammengefasst werden. Dazu gehören beispielsweise Art und Funktionsweise, Risiken, Aussichten für die Kapitalrückzahlung, prognostizierte Erträge sowie Kostenausweis.
P – wie Provision
Im Hinblick auf die Pflicht zur Offenlegung von Provisionen gab es in den letzten Jahren die größten Unterschiede zwischen Banken- und freiem Vertrieb. Der BGH hat wiederholt entschieden, dass die Grundkonstellationen – Beratung durch eine Bank einerseits und durch einen freien Anlageberater andererseits – nicht miteinander vergleichbar seien.
Ein Bankkunde solle davor geschützt werden, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die für die Bank einen Interessenkonflikt darstellen können. Lange wurde dann über den Begriff gestritten, was Rückvergütungen und was Provisionen sind.
Seite 4: Pflichten von Bank- und freien Beratern gleichen sich immer mehr an