Das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögens-anlagenrechts“ legt aber nur die groben Leitlinien für die Neuausrichtung der Kapitalanlagevermittlung fest: Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen wird erlaubnispflichtig. Wer diese Erlaubnis erteilen wird, kann von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt werden. Das Gesetz spricht nur von der „zuständigen Behörde“. Das können die Gewerbeämter, aber im Einzelfall auch die Industrie- und Handelskammern sein.
In Deutschland könnte es somit zu einem Flickenteppich bei der Erlaubnis-erteilung kommen. Der AfW bedauert dies und fordert die Länder auf, hier zu einer einheitlichen Regelung zu kommen.
Da es aus Vermittlersicht begrüßenswert wäre, eine einzige Anlaufstelle zu haben, würde der AfW die Erlaubniserteilung durch das Kammersystem begrüßen. Denn auch die neue Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung GewO wird in das öffentliche Register beim DIHK eingetragen, in dem auch schon die Versicherungs-vermittler und -berater erfasst sind.
Für die Erlaubnis, auch weiterhin Investmentfonds, Geschlossene Fonds sowie sonstige Vermögensanlagen vertreiben zu dürfen, müssen Berater/Vermittler geordnete Vermögensverhältnisse sowie einen guten Leumund, eine Berufshaftpflicht-versicherung und einen Sachkundenachweis (IHK-Prüfung) nachweisen. So weit, so bekannt aus dem Versicherungsbereich.
Verordnung im ersten Halbjahr?
Doch was ist nun neu? Hierfür lohnt ein Blick in die „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)“ aus dem BMF, die zurzeit aber nur als Diskussionsentwurf vorliegt und im März/April 2012 im Bundesrat verabschiedet werden soll.
Hier bleibt die inhaltliche Diskussion noch spannend, da die Regierung im Bundesrat keine eigene Mehrheit hat und somit auf die Unterstützung anderer Bundesländer angewiesen ist, in denen sie nicht (mit-)regiert.
Diese Verordnung regelt im Gegensatz zum Gesetz die konkreten Details zur Sachkundeprüfung, Vermögensschadenshaftpflicht sowie zu den Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten:
1. Teilerlaubnis möglich
Im neuen Paragraf 34f der Gewerbeordnung wird die Vermittlung in drei Bereiche unterteilt:
a) Investmentfonds
b) Anteile an geschlossenen Fonds (KG-Fonds)
c) Sonstige Vermögensanlagen, das heißt Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen), Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.
Jeder Vermittler kann nun für sich entscheiden, für welchen Teilbereich oder für welche Kombination von Teilbereichen er eine Erlaubnis beantragt. Entsprechend müssen dann VSH-Deckungen und Sachkundeprüfungen nachgewiesen werden.
Seite 3: Art der Erlaubnis ist von der Spezialisierung abhängig