2. Sachkundeprüfung Finanzanlagenkaufmann (IHK)
Die Sachkundeprüfung wird wahrscheinlich bereits ab dem 1. Oktober 2012 angeboten und in einen allgemeinen Teil sowie eine Spezialisierung aufgeteilt werden. Die Spezialisierung ergibt sich aus einem der eben genannten drei Teilbereiche, für die eine Erlaubnis beantragt werden soll.
Wer also nur Investmentfonds vermittelt, braucht auch nur die Spezialisierungs-prüfung „Investmentfonds“. Wer Investmentfonds und geschlossene Fonds vermitteln möchte, braucht beide Spezialisierungsprüfungen.
Die Ausnahme bilden „sonstige Vermögensanlagen“: für diese Erlaubniserteilung werden die Spezialisierungsprüfungen „sonstige Vermögensanlagen“ sowie „geschlossene Fonds“ benötigt. Die genauen Inhalte dieser neuen öffentlich-rechtlichen Sachkundeprüfung werden zur Zeit im BMF erarbeitet.
Insofern sind exakte Aussagen über Dauer, Umfang und Prüfungsthemen zur Zeit noch nicht möglich. Wir gehen aber davon aus, dass auch diese Prüfung computergestützt abgenommen werden wird, um allein die erwarteten hohen Prüflingszahlen meistern zu können.
Bei der mündlichen Prüfung, einer simulierten Kundenberatung, gibt es Erleichterungen: Wer bereits eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34d hat, bereits Versicherungsfachmann (IHK) oder Versicherungs-kaufmann (BWV) ist beziehungsweise nur eine Erweiterungsprüfung gemäß Paragraf 34f macht, um die Erlaubnis für einen weiteren Teilbereich zu erlangen, muss die mündliche Prüfung nicht (erneut) ablegen.
Im Gesetz ist zudem eine vom AfW geforderte „Alte-Hasen“-Regelung eingefügt worden. Sprich: Berufserfahrung wird wertgeschätzt und als ausreichende Sachkunde anerkannt. Dafür muss eine Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen vorliegen.
Zudem müssen auch alle Prüfberichte nach Paragraf 16 Makler- und Bauträger-verordnung MaBV lückenlos eingereicht worden sein. Bei diesem Punkt besteht allerdings noch großer Klärungsbedarf, wie die Details geregelt und von der „zuständigen Stelle“ behandelt werden. Denn es gibt Vermittler, die nicht jedes Jahr ihren Prüfbericht nach Paragraf 16 MaBV eingereicht haben und auch nicht von den Gewerbeämtern daran erinnert wurden.
Offene Fragen bei alten Hasen
Klar ist, dass ein Nachreichen eines oder mehrerer Prüfungsberichte eine Ordnungswidrigkeit darstellt und diese ab einer Höhe von über 200 Euro in das Gewerbezentralregister eingetragen werden würde.
Aber ab wann beziehungsweise ab wie viel Nachreichungen verliert der Gewerbetreibende seine Zuverlässigkeit, die er ja für die Erlaubniserteilung zwingend benötigt? Der AfW rät hier von Schnellschüssen ab und wird seine Mitglieder natürlich stets über die aktuellen Entwicklungen unterrichten.