Produktinformation: Bei Finanzinstrumenten muss eine Bank dem Kunden Informationen über die jeweilige Anlage zur Verfügung stellen. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten. Auszuweisen ist der Gesamtpreis. Die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellten Provisionen sind in jedem Fall gesondert aufzuführen (Paragraf 31 Absatz 3 WpHG in Verbindung mit Paragraf Absatz 2 Ziffer 5a Wertpapierdienstleistungs-, Verhaltens- und Organisationsverordnung WpDVerOV).
Diese Regelung wird auf den Finanzanlagenvermittler übertragen (Paragraf 13 Absatz 3 Ziffer 1 Finanzanlagenvermittlerverordnungs-Entwurf FinAnlVermVO-E). Auch der freie Vermittler benötigt also in Zukunft ein „Papier“ mit Informationen, die auch die Gesamtkosten enthalten. Die von dem Gewerbetreibenden, also in der Regel dem Vermittler, „in Rechnung gestellten“ Provisionen sind separat aufzuführen.
Er muss also die Produktinformationen, die er vom Pool oder anderen erhält, entsprechend ergänzen.
Zuwendungsoffenlegung: Zuwendungen (die mehr umfassen als bloße Provisionen) sind nun offenzulegen. Für eine Bank ergibt sich das aus Paragraf 31 d WpHG. Während es bei dem Kostenausweis um eine Information über das Produkt geht, geht es bei der Offenlegung von Zuwendungen um die Vermeidung beziehungsweise Offenlegung eines speziellen Interessenkonfliktes.
Die Offenlegung kann standardisiert in Form einer Zusammenfassung erfolgen und nähere Informationen müssen auf Nachfrage gegeben werden. Die Möglichkeit dieser Nachfrage muss in der Zusammenfassung ausdrücklich genannt sein. Auch diese Regelung wird auf den Finanzanlagenvermittler übertragen (Paragraf 17 FinAnlVermVO-E). Im Gegensatz zur Bank gibt es für den Vermittler jedoch kein Zuwendungsverbot, sondern nur die Offenlegungspflicht.
Der weitere Fahrplan: Das Gesetz ist inzwischen verkündet worden und trat bereits am 1. Januar 2012 in Kraft. Die für die freien Vermittler wichtigen Punkte der gewerberechtlichen Regulierung sowie das Einhalten der WpHG-Informations-, Beratungs- sowie Dokumentationspflichten werden hingegen erst ab dem 1. Januar 2013 aktuell.
Ab diesem Zeitpunkt hätten Vermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO sechs Monate Zeit, ihre neue Erlaubnis zur Anlageberatung/Anlagevermittlung gemäß Paragraf 34f GewO zu beantragen.
Den Fahrplan beachten
Vorteil: Wer diese Sechsmonatsfrist einhält, muss seine Zuverlässigkeit sowie die geordneten Vermögensverhältnisse nicht erneut nachweisen. Für den Nachweis der Sachkunde sind sogar 24 Monate vorgesehen. Das würde für den Zeitplan konkret bedeuten: für Berufseinsteiger gelten die neuen Regelungen bereits schon ab dem 1. Januar 2013.
Geplant ist, die neue Sachkundeprüfung schon ab dem 1. Oktober 2012 anzubieten, um Berufseinsteigern einen problemlosen Beginn ihrer Berufstätigkeit ab dem besagten 1. Januar 2013 zu ermöglichen. Der „Umtausch“ der 34c-Erlaubnis zur Anlageberatung/-vermittlung in die neue 34f-Erlaubnis ist vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 möglich. Der Nachweis der Sachkunde kann bis 31. Dezember des Jahres 2014 nachgeholt werden.
Autor Frank Rottenbacher ist Vorstand für politische Arbeit und Qualifikation beim AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. und in diesem Zusammenhang auch als Sachverständiger in alle zu diesem Thema statt-gefundenen Expertenanhörungen des Finanzausschusses des Bundestages geladen. Er ist zudem Vorstand der Going Public Akademie für Finanzberatung AG, Berlin.