Werberundschreiben durch Anlegeranwälte – OLG Köln verbietet Missbräuche

Häufig standen diese jedoch bestimmten Anwälten nahe oder waren ein mehr oder weniger verkapptes Akquiseinstrument bestimmter Kanzleien. Da die berufsrechtlichen Einschränkungen zur konkreten Werbung um Mandate im Einzelfall jedoch von der Rechtsprechung ohnehin immer weiter liberalisiert worden sind – auch dies grundsätzlich zu Recht -, treten entsprechend spezialisierte Anwaltskanzleien zunehmend offen und direkt gegenüber betroffenden Anlegern auf und werben um entsprechende Mandate.

Das erste Mandat in einem solchen Fall ermöglicht dabei oft den Zugriff auf die kompletten Adressenlisten – macht der Anwalt allerdings diese Ansprüche für einen Mandanten geltend, so verfügt er praktisch natürlich auch selbst über die gesamten Adressdateien.

[article_line]

 OLG Köln: Differenziertes Urteil

Auf die Klage einer konkurrierenden Anwaltskanzlei hat das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz (Urteil vom 17. Januar 2014 – Az. 6 U 167/13) diese Praxis nun missbilligt, aber differenziert geurteilt. Die von Anwälten im Rahmen eines Mandats für Anleger erhaltenen Adressdaten der Mitbetroffenen dürften nur im Interesse der Mandanten (etwa zur Abstimmung eines gemeinsamen Vorgehens) verwandt werden, nicht aber für die Eigeninteressen der Anwaltskanzlei bei der Mandantenakquise.

Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sei dies eine Nutzung der Daten zu Werbezwecken, welche – mangels Einwilligung der übrigen Anleger – unzulässig sei. Insoweit bestehe also ein Unterlassungsanspruch.

Mehr Steine als Brot

Kein Unterlassungsanspruch bestehe hingegen aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften, solange einem sachlichen Informationsbedürfnis Rechnung getragen wird und keine unrichtigen Angaben gemacht oder ein unzulässiger Druck auf (potentielle) Mandanten ausgeübt werden.

Seite drei: Handfeste wirtschaftliche Interessen

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments