AnSVG: Verordnung veröffentlicht

Zu dem bereits am 29. Oktober 2004 im Bundesgesetzblatt I veröffentlichten Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) ist am 16. Dezember 2004 die lang erwartete zugehörige Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung erlassen worden. Sie sieht vor, dass Emittenten ihre Prospekte ab 1. Juli 2005 mit bestimmten Mindestangaben ausstatten.

Dazu gehören inhaltlich unter anderem Mitteilungen über die Prospektverantwortlichen, den Emittenten und die Vermögensanlagen. Diese Angaben waren auch bislang branchenüblich und wurden in den Prospekten seriöser Anbieter stets genannt. Neu ist dagegen das Erfordernis, über die Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten. Insbesondere müssen Name und Anschrift des Abschlussprüfers genannt und auch der letzte testierte Jahresabschluss in den Verkaufsprospekt aufgenommen werden.

Initiatoren sollten außerdem darauf achten, die geforderten Mindestangaben in der von der Verordnung vorgegebenen Reihenfolge im Prospekt zu nennen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Hinterlegungsstelle für die Prospekte eine Genehmigung nicht erteilt, bevor der Emittent eine Aufstellung nachliefert, die verdeutlicht, wo im Prospekt die entsprechenden Angaben zu finden sind. Ein solches Verzeichnis kann die Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Prospektprüfung verlangen.

Dieses Vorgehen soll durch eine größere Prospekttransparenz den Anlegerschutz verbessern. Zu erwarten ist zudem, dass es zu einer Vereinheitlichung der Prospektdarstellung beitragen wird.

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