Die Nichtangabe von Vorerkrankungen kann in der Krankenversicherung weit reichende Konsequenzen für den Versicherungsnehmer haben. Für Versicherungsvermittler ist die Beratung des Versicherungsnehmers vor und bei Antragstellung eine wichtige, verantwortungsvolle und vor allem haftungsträchtige Aufgabe.
Gastbeitrag von Kathrin Pagel, Sandkühler Schirmer Rechtsanwälte
Dies zeigt der kürzlich durch den Bundesgerichtshof zu entscheidende Fall, in dem ein besonderes Augenmerk auch und möglicherweise gerade auf der Handlung des Versicherungsmaklers bei Antragstellung lag.
Gesundheitsangaben lückenhaft
Die Parteien streiten sich um das Bestehen eines Krankenversicherungsvertrages, der über einen Versicherungsmakler vermittelt wurde. Der Versicherungsnehmer unterzeichnete zunächst einen Versicherungsantrag, bei dem in den Gesundheitsangaben die Frage nach Krankheiten und Beschwerden etc. in den letzten drei Jahren mit „ja“ beantwortet wurde. Genauere Angaben fehlten.
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Zum Nachweis für Behandlungen wurde ein behandelnder Arzt angegeben und dass eine allgemeine Untersuchung ohne Befund geblieben war. Eine Frage nach psychotherapeutischen Behandlungen wurde nicht beantwortet.
Erkrankungen verschwiegen
Nach Übermittlung des Antrages an den Versicherer kam die Bitte an den Makler um Klärung der bestehenden Unklarheiten und offenen Fragen. Das daraufhin vom Versicherungsmakler übermittelte Antragsformular, beantwortete diese Fragen nun abweichend vom ursprünglichen Antrag jeweils verneinend.
Nachdem der Vertrag zu Stande gekommen war, stellte sich einige Zeit später heraus, dass verschiedene Erkrankungen hinsichtlich der durchgeführten Behandlungen jeweils verschwiegen wurden und somit die Antragsfragen zunächst unvollständig und später falsch beantwortet waren. Der Versicherer wollte sich daraufhin vom Vertrag lösen.
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