bAV bei Jobwechsel – so funktioniert der reibungslose Umzug

Um solche Risiken gar nicht erst analysieren zu müssen, wäre es deshalb für den Arbeitgeber besser, das Deckungskapital der mitgebrachten Versicherung gemäß Paragraf 4 Abs. 3 BetrAVG auf seinen Hausversicherer zu übertragen.

Abgesehen davon, dass er es dann nur mit einem einzigen Versicherer seiner Wahl zu tun hat, gibt es bei diesem Vorgang einen grundlegenden Unterschied zur Weiterführung des mitgebrachten Vertrages: Mit der Deckungskapitaleinzahlung wird ein neuer Vertrag eingerichtet und damit erteilt der neue Arbeitgeber auch eine neue Zusage. Risiken der Vergangenheit berühren die neue Firma nicht.

War die Übertragung früher Standard, funktioniert sie aber heute nur noch selten: Der neue Vertrag wird mit dem aktuellen niedrigen Rechnungszins unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung und mit Unisextarif kalkuliert. Die Garantieleistung sinkt meistens so stark ab, dass kein Mitarbeiter den „Schwund“ akzeptiert.

Beim VN-Wechsel die Police prüfen

Wie also dem drängenden Wunsch des Mitarbeiters, den mitgebrachten Vertrag weiterzuführen, begegnen? Um nicht blind die Katze im Sack zu „kaufen“, müsste der Arbeitgeber den mitgebrachten Vertrag und die zugehörige Zusage vor der Weiterführung genau prüfen und fehlerhafte Regelungen anpassen. Das ist fachlich schwierig und sehr aufwändig. Eine 100-prozentige Sicherheit ist dennoch nicht zu erreichen.

Eine faire Lösung: Standardisierter Portabilitäts-Check

Als Kompromiss mit einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis hat beispielsweise febs Consulting einen einfachen Portabilitäts-Check entwickelt. Das geht für den Arbeitgeber ganz einfach:
Der Mitarbeiter liefert einige wenige grundlegende Informationen über seinen Vertrag und die damit verbundene Zusage nach seinem Wissensstand. Außerdem stimmt er zu, dass weitere Informationen vom Versicherer eingeholt werden dürfen.

Danach wird der Versicherer zu dem Vertrag befragt. Mit den gewonnenen Informationen und der vorgelegten Police werden die wichtigsten Risiken systematisch abgeklopft. Manche Schwachpunkte sind durch einfache Maßnahmen heilbar, manche nicht.

Das Ergebnis-Gutachten gibt eine konkrete Empfehlung ab, ob der Vertrag mit vertretbaren Risiken vom neuen Arbeitgeber weitergeführt werden kann. Wird vom VN-Wechsel abgeraten, kann der Arbeitnehmer immer noch eine Deckungskapitalübertragung auf den Hausversicherer akzeptieren, den Vertrag privat weiterführen oder ihn beitragsfrei stellen.

Autor Andreas Buttler ist Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH aus München, die sich als zugelassener Rentenberater für betriebliche Altersversorgung auf die Beratung rund um bAV und Zeitwertkonten spezialisiert hat. Arbeitgebern mit Direktversicherungen bietet das Unternehmen z. B. die Analyse bestehender Verträge, die Erstellung von Versorgungsordnungen sowie Portabilitäts-Checks für mitgebrachte Versicherungen. Kontakt: [email protected]

Foto: Shutterstock

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
2 Comments
Inline Feedbacks
View all comments