Wenn ich eine private Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) beziehe und gleichzeitig Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente, drohen mir dann Kürzungen der Leistungen, weil ich in Summe „zuviel“ Einkommen habe?
Gastbeitrag von Stephan Kaiser, BU-Expertenservice
Diese Frage stellen sich nicht nur betroffene Versicherte, sondern auch viele Vermittler. Und sie stellen im gleichen Atemzug dann auch den Sinn einer privaten BU-Rente in Frage. Zu unrecht. Die richtigen Antworten könnten für viele verblüffend sein.
Bereicherungsverbot bei privater BU-Rente?
Die landläufige Meinung besagt, dass es in der privaten BU ein sogenanntes „Bereicherungsverbot“ gäbe. Bezieht ein Kranker vom Krankenversicherer Krankengeld und gleichzeitig von der privaten BU-Versicherung eine Rente, dann könnte es ja sein, dass er in Summe monatlich mehr auf sein Konto überwiesen bekommt als zu der Zeit, in der er noch gesund war und einer geregelten Arbeit nachging. Und genau das verbiete angeblich das Bereicherungsverbot. Somit müsse eine Leistung gekürzt werden. Die Frage ist nur, welche?
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Um dies beantworten zu können braucht es ein paar Informationen zum Wesen einer privaten BU-Versicherung und zur Sozialversicherung.
Schadenversicherung versus Summenversicherung
Beginnen wir mit der privaten BU-Versicherung: Das Bereicherungsverbot ist ein Grundsatz in der Schadenversicherung, nach dem die Entschädigung nicht höher sein darf als der Schaden selbst (Paragraf 200 VVG).
Eine Schadenversicherung dient also immer einer konkreten Bedarfsdeckung. Die private BU ist aber eine Summenversicherung: Im Schadenfall stellt die vereinbarte Versicherungssumme (hier: BU-Rente) genau die zu zahlende Versicherungsleistung dar; es muss kein direkter Zusammenhang zwischen der Versicherungsleistung und dem Schaden des Versicherten bestehen. Somit kann es auch kein Bereicherungsverbot geben.
Schließlich gibt es in der privaten BU-Versicherung auch keine Unterversicherung, und sogar Doppelversicherungen sind problemlos möglich, ganz im Gegensatz zur Schadenversicherung. Der Versicherer kann seine Leistung in diesem Sinne also nicht kürzen. Vollkommen egal, wieviel Krankengeld oder Arbeitslosengeld I der Versicherte auch immer beziehen mag.
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Privater Versicherer unterliegt keinem Kontrahierungszwang
Bleibt die Frage offen, warum ein Versicherer bei Antragstellung eine „Überversicherung“ prüft und nicht immer die beantragte BU-Rentenhöhe policiert, mit dem Hinweis darauf, dass das derzeit erzielte Einkommen eine Absicherung in der beantragten Höhe nicht zulasse.
Die Antwort ist simpel: ein privater Versicherer unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Er kann bei Antragstellung frei bestimmen, wen er wie und in welcher Höhe versichert und stellt dafür seine eigenen Tarifbestimmungen auf.
Seite zwei: Kürzung der Leistung seitens der Sozialversicherung?