Zunächst sollten Eltern sich bei angekündigten Streiks rechtzeitig nach einer Ersatzbetreuung umsehen. „Wenn im Freundes- und Familienkreis niemand helfen kann, können Arbeitnehmer:innen Urlaub beantragen oder versuchen, Überstunden abzubauen“, erklärt die Arbeitsrechtsexpertin bei Chevalier Rechtsanwälte.
Doch aufgepasst: Auch wenn es eine Notsituation gibt und der Urlaub der Kinderbetreuung dient, muss der Urlaub nach Beantragung auch von den Arbeitgeber:innen genehmigt werden. Hier gelten die üblichen Regelungen. Eine Verweigerung des Urlaubs ist laut Cooper jedoch lediglich aus „dringenden betrieblichen Gründen“ möglich.
Sollten weder Überstunden noch Resturlaubstage zur Verfügung stehen, können Arbeitnehmer:innen zwar eine unbezahlte Freistellung beantragen, Arbeitgeber:innen haben jedoch keine Pflicht, diese auch zu bewilligen.
Abgemahnt wegen Kinderbetreuung?
Bleiben Eltern der Arbeit während des Kita-Streiks einfach fern, können Arbeitgeber:innen eine verhaltensbedingte Kündigung, ggf. sogar eine außerordentlich fristlose Kündigung aussprechen und sich dabei auf eine Arbeitsverweigerung als schweren Pflichtverstoß berufen.
Ob ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitnehmer:innen besteht, dass sie zum Fernbleiben berechtigte, müsste im Einzelfall geprüft werden. „Arbeitnehmer:innen stehen hier in der Pflicht, nachzuweisen, dass sie – trotz aller Bemühungen – keine Betreuungsmöglichkeit finden konnten“, so die Arbeitsrechtsexpertin. In der Regel ist das im Ernstfall schwierig nachzuweisen.
Gibt es Lohnfortzahlung bei streikbedingter Verhinderung?
Um das Risiko einer Kündigung zu minimieren, sollten „Arbeitnehmer:innen deshalb den oder die Arbeitgeber:in unverzüglich über das Fortbleiben von der Arbeitsstelle informieren“, so die Expertin.
Sollte tariflich oder im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt sein, findet § 616 BGB Anwendung. Danach müssen Arbeitgeber:innen in Ausnahmefällen das Gehalt an Arbeitnehmer:innen auch dann zahlen, wenn Mitarbeiter:innen aus persönlichen Gründen und ohne eigenes Verschulden ihrer Arbeit nicht nachgehen können.
Ein unvorhergesehener Streik der Kita und die damit verbundene Betreuungsnot kann der Rechtsexpertin zufolge als unverschuldeter, persönlicher Grund verstanden werden. Cooper warnt jedoch: „Dies gilt nicht bei zuvor angekündigten Streiks. Wurde ein Streik vorher zum Beispiel durch die Gewerkschaft angekündigt, haben Arbeitnehmer:innen kein Recht auf eine Lohnfortzahlung aus § 616 BGB. Hier stehen Eltern in der Pflicht, sich rechtzeitig um eine Betreuungsmöglichkeit zu bemühen.“
Darüber hinaus wird eine etwaige Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber:innen gem. § 616 BGB auch nur für einen kurzen Zeitraum, etwa ein oder zwei Tage, anfallen.
Kompromiss Homeoffice
Auch wenn selbst im Streikfall kein Recht auf Homeoffice besteht, ist die Arbeit von Zuhause für viele Arbeitnehmer:innen sowie Arbeitgeber:innen der beste Kompromiss – zumindest, wenn der Beruf es zulässt. Doch auch dann sollten Eltern sicherstellen, dass sie trotz Kinderbetreuung in der Lage sind, ihre Arbeit zu erledigen. Auch mit Kind sind sie verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung vollumfänglich zu erbringen.