Auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind die Beschäftigten grundsätzlich unfallversichert. Doch das gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Findet die Firmenweihnachtsfeier mit der gesamten Belegschaft im Auftrag des Unternehmens statt, stehen die Teilnehmer auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt sowohl auf der Veranstaltung an sich als auch auf dem Weg dorthin sowie unabhängig von Veranstaltungszeit und -ort.
Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hin. Unfallversicherung schützt nicht nach Ende der Betriebsfeier Ob Beschäftigte bei der Festivität Alkohol getrunken haben – und dann etwa stolpern oder sich verletzen, ist nicht ausschlaggebend für den Versicherungsschutz.
Das kann lediglich dann zum Thema werden, wenn der Alkoholeinfluss die Unfallursache war. Ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, wird laut BG Bau im Einzelfall geprüft. Es gibt jedoch Grenzen: Passiert ein Unfall, nachdem von Unternehmensseite das Ende der Feier verkündet wurde, greift der Unfallversicherungsschutz nicht mehr. Gleiches gilt, wenn die Belegschaft eine Party außerhalb der Arbeitszeiten eigenständig ausrichtet. (dpa)
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