Laut Assekurata würden, würden im Schnitt nur zwölf Prozent der Beihilfeempfänger bei einer entsprechenden Wahlmöglichkeit einen Wechsel in die GKV anstreben. Drei Viertel hingegen lehnen einen solchen Schritt ab. Die Höhe des Einkommens hat dabei keinen Einfluss auf die Wechselneigung, ganz im Gegensatz zum Alter.
In der Altersklasse ab 65 würden nämlich nur noch 6,5 Prozent in die GKV wechseln, während sich 83 Prozent für einen Verbleib in der PKV aussprechen. „Neben der Tatsache, dass ein Wechsel rein von Gesetzes wegen nur für unter 55-Jährige möglich ist, dürfte dies ganz wesentlich damit zusammenhängen, dass sich die Beitragslast der Beihilfeempfänger im Alter stark reduziert“, meint Gerhard Reichl. „Mit der Pensionierung steigt die Beihilfe üblicherweise von 50 auf 70 Prozentpunkte, wodurch der Versicherungsschutz auf 30 Prozent verringert werden kann.“
Treuhänderstreit: Beitragsanpassungen auf dem Prüfstand
Die 2018er Anpassung ging, anders als im Vorjahr, relativ geräuschlos vonstatten und entsprach mit 4,3 Prozent (Nicht-Beihilfe) beziehungsweise 2,3 Prozent (Beihilfe) ziemlich genau dem langjährigen Assekurata-Durchschnitt.
Zum Jahreswechsel 2017 hatten viele Krankenversicherer die Beiträge in den von einer Anpassung betroffenen Tarifen zum Teil deutlich erhöhen müssen. Mittlerweile zweifeln einige Versicherte jedoch an der Rechtmäßigkeit von durchgeführten Beitragsanpassungen und in diesem Zusammenhang an der Unabhängigkeit der Treuhänder. Diese war nach Auffassung der Gerichte im Fall von Axa und DKV nicht gegeben, so dass bestimmte Beitragsanpassungen für unwirksam erklärt wurden.
Dies sorgt für Verunsicherung, so dass als Reaktion hierauf erste Gesellschaften bereits überlegen, den Treuhänder nicht mehr bei der Überprüfung der Erstkalkulation, die freiwillig ist, einzusetzen. Assekurata hält jedoch eine externe Überprüfung auch der Erstkalkulation für geboten. Diese ist nicht nur aus Sicht der Versicherten wünschenswert, sondern kann auch den Krankenversicherer vor möglichen Fehleinschätzungen bei den Rechnungsgrundlagen und damit vor unangenehmen Folgen bewahren.
Denn bei einer unzureichenden Erstkalkulation können künftige Prämienanpassungen ganz oder teilweise unzulässig sein. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um die Rechtmäßigkeit von Beitragsanpassungen ist daher besondere Sorgfalt bei den Verantwortlichen gefragt. So könnten im Zweifel auch überhöhte Sicherheitsmomente bei den Rechnungsgrundlagen zu Beanstandungen führen.
Durch die Beitragsanpassung zu Jahresbeginn reduzierte sich der durchschnittliche unternehmensindividuelle Rechnungszins (duRz) bei den von Assekurata gerateten Krankenversicheren von 3,06 Prozent auf 2,90 Prozent. Trotzdem gelingt es den PKV-Unternehmen bis dato nicht, die Lücke zwischen angesetztem Rechnungszins und aktuariellem Unternehmenszins (AUZ) zu verringern. Dafür sorgt die seit 2012 stetig und spürbar sinkende laufende Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlage.