Rechtsanwalt Jürgen Evers von der Bremer Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte hat mit Cash. über rechtliche Fallstricke beim Bestands- beziehungsweise Unternehmensverkauf gesprochen.
Cash: Wie sollten Makler den Verkauf vorbereiten?
Evers: Wichtig ist zunächst, dass der Veräußerer sämtliche Bestandsdaten so aufbereitet, dass daraus Anzahl und Alter der Kunden, Anzahl der Verträge, deren Verteilung auf verschiedene Risikoträger und die daraus erzielten Folgecourtagen ersichtlich sind. Überdies sollten Kunden und Vertragsbestand sorgfältig gepflegt sein. Dies gilt vor allem mit Blick auf die stetige Aktualisierung der Versicherungsverträge, die Vertragsquote pro Kunde sowie die vom Veräußerer mit dem Kunden geschlossenen Maklerverträge. Vorhandenenfalls sollte der Veräußerer auch Mitarbeiter des Maklerbetriebes dazu motivieren, den Übertragungsprozess zu unterstützen und aktiv zu fördern.
Wie viel Zeit müssen Makler für den Verkaufsprozess einplanen?
Das hängt einerseits vom Umfang der zur Vorbereitung zu treffenden Maßnahmen ab. Andererseits ist dies abhängig davon, ob der Maklerbetrieb in seiner Gesamtheit als Rechtsträger veräußert wird, also im Rahmen eines sogenannten Share Deals, oder nur der Maklerkundenbestand verkauft wird, das heißt nur ein sogenannter Asset Deal angestrebt wird. Ein Share Deal kann nach Durchführung einer Risikoprüfung, der sogenannten Due Diligence, innerhalb weniger Monate über die Bühne gehen. Handelt es sich um einen einzelkaufmännischen Geschäftsbetrieb, der erst nach dem Umwandlungsgesetz auf einen Rechtsträger, etwa eine GmbH, ausgegliedert werden muss, so kann der Veräußerungsvorgang schon einmal gut und gern ein halbes Jahr länger dauern. Den größten Zeitraum nimmt der Asset Deal ein, weil es sich gleichsam um Prozessvereinbarungen mit dem Ziel handelt, das Einverständnis jedes einzelnen Kunden mit der Übertragung des Maklervertrages auf den Erwerber einzuholen. Der Zeitraum hängt dabei von der Anzahl der Kunden ab. Asset Deals können sich über Jahre hinziehen.
Welche Schwierigkeiten können auftreten?
Probleme liegen zum einen darin, die bestandsführenden Versicherer bei einem Asset Deal zu veranlassen, die Vertragsbestände auf den Erwerber zu übertragen oder umzuschlüsseln. War dies früher noch ohne Weiteres möglich, zeigen sich die Versicherer heute zugeknöpft. Sie verlangen die Vorlage von auf den Erwerber lautenden Vollmachten der Kunden. Grund dafür ist das gestiegene Verständnis für die Erfordernisse der Compliance. Denn ohne die erforderliche Einwilligung des Kunden dürfen personenbezogene Bestandsdaten nicht an Dritte übermittelt werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar, und zwar entweder als Geheimnisverrat nach dem Strafgesetzbuch oder als Verletzung der Straf- oder Bußgeldvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Seite zwei: „Klauseln fingieren die Einwilligung des Kunden mangels Widerspruchs“