Die BaFin teilt mit, sie habe Anhaltspunkte dafür, dass die Asuco Vertriebs GmbH in Deutschland Vermögensanlagen in Form von nachrangigen Namensschuldverschreibungen der asuco Immobilien-Sachwerte GmbH & Co. KG öffentlich anbietet. Es handelt sich demnach um Angebote mit den Bezeichnungen ZweitmarktZins 35-2023 und ZweitmarktZins 43-2023.
Sie seien zu finden über die Websites hoertkorn-finanzen.de beziehungsweise asuco.de und aad-fondsdiscount.de, also bei den betreffenden Vertriebspartnern. „Entgegen Paragraf 6 Vermögensanlagengesetz wurde hierfür kein Verkaufsprospekt veröffentlicht“, schreibt die Behörde. Ausnahmen von der Prospektpflicht seien „nicht ersichtlich“.
Vorgewarnt wurde Asuco offenbar nicht. „Wir sind bereits in Klärung mit der BaFin. Das ist ein großes Ärgernis und wir hätten uns über eine Nachfrage der BaFin vor Versendung gefreut“, teilt Asuco-Geschäftsführer Paul Schloz auf Cash.-Anfrage mit. „Dann hätten wir erläutern können, dass die Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 a) VermAnlG greift“, so Schloz weiter.
Bei der Vorschrift handelt es sich um Ausnahmen von der gesetzlichen Prospektpflicht, in diesem Fall für Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, die also maximal 20 Anleger zeichnen dürfen. Asuco hatte in der Vergangenheit bereits mehrere solcher Mini-Emissionen platziert. Warum die BaFin nun diese beiden Angebote herausgegriffen hat, geht aus der Mitteilung der Behörde nicht hervor.