Auf die Bindung des Unternehmers kommt es an!

In Fortführung dieser Rechtsprechung hatte der BGH entschieden, dass ein Anspruch auf Provision nur anzunehmen ist, wenn der Kunde auch eine Verpflichtung eingeht.

Daran anknüpfend hat er später ein provisionspflichtiges Geschäfts nur unter der Voraussetzung bejaht, dass der Unternehmer aus dem Geschäft ohne Einschränkungen klagbare Ansprüche gegen den Kunden erworben hat.

Konsequent hat er einen Provisionsanspruch aus der Erhöhung eines Versicherungsvertrages verneint, wenn diese weder die Rechtsfolge einer einseitigen Willenserklärung des Versicherers darstellt, noch auf einer im ursprünglich vermittelten Vertrag geregelten Verpflichtung des Kunden beruht, sie zu dulden.

Was dem BGH entgangen ist

Von dieser Rechtsprechung weicht der Senat nunmehr ab, indem er allein auf die Bindung des Unternehmers abstellt. Dabei stellt sich die Frage auf, worin die Leistung des Handelsvertreters besteht, wenn der Unternehmer ihm ein Produkt an die Hand gibt, dass den Unternehmer bindet, während es dem Kunden frei steht, Erhöhungen zu akzeptieren.

Soweit sich der BGH in dem neuen Urteil auf die höchstrichterliche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stützt, ist ihm entgangen, dass diese zeitlich vor der Entscheidung des BGH zu den Erhöhungen aus Versicherungsverträgen ergangen sind.

Entgegen der Auffassung des BGH ist auch nicht entscheidend, ob die Erhöhungen von der werbenden Tätigkeit eines Dritten abhängig sind.

Seite vier: Das Nachsehen haben die Unternehmer

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments