Denn da der Prinzipal ein attraktives Erhöhungsangebot unterbreiten muss, um den Kunden zu veranlassen, die Erhöhung mit dem erforderlichen Mehrbeitrag zu bedienen, ist zumindest eine werbende Tätigkeit des Unternehmers erforderlich ist, um den Kunden zu binden.
Aber wie dem auch sei. Die Sache ist höchstrichterlich entschieden und die Vertreterschaft wird die Entscheidung freuen. Das Nachsehen haben die Unternehmer.
Der Praxistipp
Nach der Entscheidung ist davon auszugehen, dass Erhöhungsgeschäfte künftig den Nachbearbeitungsgrundsätzen (§ 87 a Abs. 3 HGB) unterliegen.
Zudem dürfte das Urteil für Vertreter interessant sein, die nach den Grundsätzen der Entscheidung für die Vermittlung von Gruppenversicherungsverträgen und insbesondere Kollektivverträgen zur bAV Provision wegen der nach ihrem Ausscheiden erfolgten Erhöhungen und Neuzugänge verlangen können.
Das kann mit dem Argument geschehen, der Versicherer habe sich in dem von ihnen vermittelten Gruppenverträgen verpflichtet, Erhöhungen und Neuzugänge zu versichern.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
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