Wesentliche Neuerungen für die Emissionshäuser sind jedoch die Prüfung der Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit der Prospekte durch die Bafin und die Pflicht, ein maximal dreiseitiges „Vermögensanlagen-Informationsblatt“ zu verfassen. Zudem muss künftig für jeden Fonds spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ein geprüfter Jahresabschluss inklusive Lagebericht vorlegt werden, der auch eine Information zum Wert der Vermögensanlage enthält.
Wie dieser Wert genau bestimmt werden soll, zählt zu den noch offenen Diskussionspunkten. Zusätzliche Unsicherheit entsteht auch bei der ohnehin kaum geklärten Frage der Prospektnachträge. Zukünftig muss „jeder wichtige neue Umstand“ unverzüglich per Nachtrag vermeldet werden. Bisher gilt dies bei „Veränderungen von wesentlicher Bedeutung“.
Wo genau der Unterschied und damit der Grund für die neue Formulierung liegt, ist schwer auszumachen. Sicher ist hingegen: Die Nachträge werden ein beliebtes Spielfeld für Anlegeranwälte bleiben. Gleiches gilt für die dreiseitigen Informationsblätter, die – ebenso wie die Nachträge – zwar bei der Bafin hinterlegt werden müssen, aber nicht von den Beamten geprüft werden und damit eine breitere Angriffsfläche bieten als die Prospekte.
Gewisse Sorgen wird den Emissionshäusern auch die Frage bereiten, inwieweit die Kohärenzprüfung durch die BaFin den Gestattungsprozess verzögert. Zwar hat die Behörde für die Prüfung des Prospekts weiterhin nur 20 Tage Zeit. Die Frist beginnt aber erst zu laufen, wenn ihr – gegebenenfalls nach entsprechender Nachfrage, die innerhalb von zehn Tagen erfolgen soll – alle Informationen vorliegen. Abzuwarten bleibt sicherlich auch, ob die Vorstellungen der Beamten von Verständlichkeit die Prospekte wirklich besser machen werden.