Der Vertreter genüge seiner Aufklärungsplicht auch nicht alleine dadurch, dass dem Kunden eine vorgedruckte Erklärung in der Vergütungsvereinbarung vorlege, in der erläutert wird, dass die Vergütungsvereinbarung rechtlich unabhängig vom Versicherungsvertrag ist; und dass der Kunde deshalb eben auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibt.
Ein Kunde, der nicht über vertiefte Kenntnisse im Versicherungsbereich verfüge, könne diesem pauschalen Hinweis nicht entnehmen, dass er bei Beendigung der Versicherung nach kurzer Zeit so erheblich schlechter gestellt werde als bei einer „Bruttopolice“.
Ebenso wenig werde eine hinreichende Beratung damit belegt, dass die „Beratungsdokumentation“ vorgedruckt die Frage enthalte, „wurden Sie über die rechtlichen Hintergründe der Vergütungsvereinbarung bei der Nettopolice informiert“, und dies mit „Ja“ angekreuzt werde.
Beratungsdokumentation mit Ankreuzvarianten untauglich
Die Entscheidung bestätigt mit aller wünschenswerten Deutlichkeit den nach heute herrschender Meinung gegebenen Beratungsanlass bei der Vermittlung eines Nettotarifs gegen ein Vermittlungshonorar, das nicht das Schicksal der Prämie teilt (LG Wuppertal, 03.04.2012 – 16 S 46/11 – VertR-LS 3 m.w.N. – Atlanticlux 36).
Ferner rückt sie die Äußerungen des Wettbewerbssenats des BGH ins rechte Licht, was von dem III. Zivilsenat leider wiederholt versäumt worden war.
Ebenso entlarvt sie zutreffend den Versuch als untauglich, die Beratungsdokumentation nach § 61 Abs. 1 VVG durch formularmäßige Hinweise (OLG Karlsruhe, 15.09.2011 – 12 U 56/11 – VertR-LS 64 – Atlanticlux 42) mit Ankreuzvarianten abzubilden.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers