Versicherungsaufsicht reagiert auf BGH-Urteil

Mit Urteil (1 ZR 183/12) vom 18. September 2013 hatte der BGH der AOK Nordost die Vermittlung privater Krankenzusatz-Versicherungen untersagt. Gut vier Monate nach dem Urteil, reagieren nun die Aufsichtsbehörden.

Norman Wirth: „Bei rechtswidriger Versicherungsvermittlung handeln die jeweiligen Aufsichtsbehörden künftig hoffentlich unmittelbar. Das wäre im Interesse der Kunden und der korrekt und kundenorientiert arbeitenden Versicherungsvermittler jedenfalls äußerst wünschenswert.“

In einem von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte  für den AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. (AfW) geführten Rechtsstreit gegen die AOK Nordost, wollte der Verband durchsetzen, dass durch die AOK Nordost zukünftig ohne die notwendige Registrierung nicht weiter private Krankenzusatzversicherungen angeboten, vermittelt oder beworben werden. Der Klage des AfW wurde durch den BGH – nach zuvor zwei verlorenen Instanzen – stattgegeben.

„Spätestens nach dem BGH-Urteil musste die Rolle der eigentlich zuständigen Aufsichtsbehörden kritisch hinterfragt werden“, kommentiert Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei. In erster Linie betreffe das die für die AOK Nordost zuständige Aufsichtsbehörde Bundesversicherungsamt (BVA), aber auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Beide Behörden hätten den Missstand jahrelang zugelassen.

Aufsicht droht mit Sanktionen

Die von der BaFin beaufsichtigten Versicherer – insbesondere die privaten Krankenversicherer – wurden Anfang Februar darauf hingewiesen, dass sie verstärkt darauf zu achten haben, dass bei der Zusammenarbeit mit gesetzlichen Krankenversicherungen im Regelfall Paragraf 80 Versicherungsaufsichtsgesetz und Paragraf 34 d GewO Anwendung finden. Die BaFin werde Zuwiderhandlungen bei der Missstandsaufsicht aufgreifen und gegebenenfalls als Ordnungswidrigkeit sanktionieren.

Das Bundesversicherungsamt (BVA), das die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung führt, weist ebenfalls aktuell in einem Rundschreiben an das Bundesgesundheitsministerium, die Aufsichtsbehörden der Länder und den GKV-Spitzenverband auf das Urteil und seine Auswirkungen hin. Die Krankenkassen werden darin dringend darauf hingewiesen, die gewerberechtlichen Regelungen zur Versicherungsvermittlung, wie sie sich aus Paragraf 34 d Gewerbeordnung ergeben zu beachten.

„Ich sehe das mit gewissem Optimismus. Das Urteil und diese Reaktionen führen hoffentlich dazu, dass die Grenzen der rechtswidrigen Versicherungsvermittlung klarer gezogen sind“, meint Rechtsanwalt Wirth. „Bei rechtswidriger Versicherungsvermittlung handeln damit hoffentlich die jeweiligen Aufsichtsbehörden zukünftig unmittelbar – ohne einen jahrelangen Wettbewerbsprozess abzuwarten.“ Das wäre im Interesse der Kunden und der korrekt und kundenorientiert arbeitenden Versicherungsvermittler jedenfalls äußerst wünschenswert, so Wirth weiter. (jb)

Foto: Christiof Rieken

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