Die einseitige Freistellung durch den Versicherer habe dem Vertreter einen begründeten Anlass zur ausgleichserhaltenden Kündigung nach Paragraf 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB gegeben, da eine Freistellung vertraglich nicht vorgesehen sei. Infolge dessen, entging dem Vertreter die Möglichkeit, bis zum Vertragsende weiter Versicherungen zu vermitteln und Provisionen zu verdienen. Außerdem habe sie zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs führen können. Dies brauche der Vertreter nicht hinzunehmen.
Der Ausgleichsanspruch sei eine Verbindlichkeit im Sinne des Paragraf 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Als übertragender Rechtsträger müsse der Versicherer deshalb „nachhaften“. Dass der Ausgleich erst mit Beendigung des Vertreterverhältnisses entstanden sei, die zeitlich nach der Ausgliederung erfolgte, ändere nichts daran. Es reiche aus, dass der Rechtsgrund für die Entstehung des Anspruchs vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung liege. Vertragliche Ansprüche seien daher regelmäßig begründet, wenn der Agenturvertrag vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen wurde. Dies gelte auch bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen der Rechtsgrund für die einzelnen daraus resultierenden Verbindlichkeiten in den Vertrag gelegt würde, der bereits vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen werde. Solche Verbindlichkeiten seien begründet, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres Entstehens erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erfüllt würden.
Dem Urteil kann zugestimmt werden
Dem Urteil kann zugestimmt werden. Es handelt sich bei einem Agenturvertrag um kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis, bei dem die Ausgliederung nicht möglich wäre. Dies ist durch die zahlreichen Praxisfälle belegt, in denen einzelkaufmännische Handelsvertreter ihre Geschäftsbetriebe auf eine GmbH ausgegliedert haben. Es erscheint auch vertretbar, den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters als dem Grunde nach bereits im Agenturvertrag angelegt zu sehen.
Dies bedeutet, dass der übertragende Rechtsträger nachhaftet. Denn nach herrschender Ansicht tritt der Ausgleich des Vertreters an Stelle erworbener Provisionsansprüche, die auf Grund eines vertraglichen Provisionsverzichts mit Beendigung eben dieses Vertrages entfallen. Allerdings ist der ursprüngliche Vertragspartner, in diesem Fall der Versicherer, gemäß Paragraf 133 Abs. 3 UmwG nur über fünf Jahre nach Beendigung des Vertrages für derartige Verbindlichkeiten haftbar. Diese Frist beginnt, sobald die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes der ausgliedernden Gesellschaft als des übertragenden Rechtsträgers bekannt gemacht wird.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Co-Autorin ist Rechtsanwältin Britta Oberst, beide Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.
Fotos: Kanzlei Blanke Meier Evers