Geht ein Agenturverhältnis mit einem Versicherer durch eine Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen über und wird dieses Agenturverhältnis nach Wirksamwerden der Ausgliederung beendet, so hat der AO-Vermittler gegenüber dem Versicherer einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.
Eine Versicherungsgesellschaft hatte ihre Ausschließlichkeitsorganisation (AO) auf ein anderes Unternehmen übertragen.
Freistellung ist Kündigungsgrund
Einem ursprünglich für den Versicherer tätigen Vermittler wurde daraufhin eine „Überleitungsvereinbarung“ vorgelegt, die er nicht unterzeichnete.
Trotzdem blieb der Vertreter noch ein und halb Jahre für das Unternehmen tätig, bis ihm gekündigt wurde. Er wies die Kündigung aufgrund eines fehlenden Vollmachtsnachweises zurück und wurde daraufhin freigestellt.
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Im Folgenden kündigte er seinen Handelsvertretervertrag sowohl bei seinem neuen als auch bei seinem alten Arbeitgeber und machte gegen beide Parteien die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs geltend.
Die Versicherungsgesellschaft weigerte sich den Ausgleich zu zahlen, da sie seit der Ausgliederung nicht mehr Ansprechpartnerin des Vertreters sei.
Ausgleichsanspruch gegenüber Versicherungsgesellschaft
In seinem Urteil vom 13. August 2015 (Az.: VII ZR 90/14) schließt sich der Bundesgerichtshof (BGH) der Entscheidung des Berufungsgerichts an und gibt dem Handelsvertreter Recht.
Die Kündigung des Vermittlers sei begründet gewesen, „denn ein gekündigter Versicherungsvertreter, der während der Freistellungsphase nicht für den Versicherer tätig werden darf, ist gehindert, für diesen weitere – ausgleichsrelevante – Versicherungsverträge bis zur Vertragsbeendigung zu vermitteln“. Eine Freistellung mindere seinen Ausgleichsanspruch und somit sein Einkommen.
Zudem habe der Vermittler einen Ausgleichsanspruch auch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. In seiner Entscheidungsbegründung erläutert der BGH, dass es für die Begründung einer Verbindlichkeit ausreiche, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Forderung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde. Dies gelte auch für Dauerschuldverhältnisse, wie zum Beispiel dem vorliegenden Agenturvertrag.
Da der ursprüngliche Agenturvertrag mit der Versicherungsgesellschaft bereits Jahre vor der Ausgliederung zustande gekommen sei, sei es zulässig, Ausgleichsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis abzuleiten. (nl)
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