Vertreter, die sich mit Kunden über alternative Anlagen unterhalten und erörtern, ob der Kunde eine sich schlecht entwickelnde Fondspolice kündigen sollten, sind dazu angehalten, Vorsicht walten zu lassen. Das LG München hat entschieden, dass in einem solchen Fall eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann.
Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Das Gericht begründete die Entscheidung unter anderem wie folgt. Jedenfalls dann, wenn im Agenturvertrag geregelt sei, dass ein Ausschließlichkeitsverstoß die Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertige, dürfe der Unternehmer aus wichtigem Grund kündigen, wenn es sich um einen schweren Verstoß handele.
Händige der Vertreter einem Kunden im Beratungsgespräch einen Werbeflyer für eine Goldanlage aus und rate er ihm, seine Rentenversicherung bei dem vertretenen Versicherer zu kündigen, so stelle die Übergabe des Flyers einen erheblichen Vertragsverstoß dar. Dies gelte auch, wenn der Vertreter dem Kunden nicht in einem Satz dazu rate, die Versicherung zu kündigen und den freiwerdenden Betrag in Gold anzulegen.
Formulierung der Kündigung ist Verstoß gegen Erhaltungspflicht
Es reiche aus, dass der Vertreter zur Kündigung rate, und sagt, man müsse sich Gedanken machen, wie man das freiwerdende Geld anderweitig investiere und daraufhin die Goldanlage vorstelle. Es gehöre zur Aufgabe des Vertreters eine schlecht laufende Fondspolice zu erhalten.
Unter Umständen könne er eine Umstellung anbieten; das bei der Kündigung frei werdende Kapital müsse er jedoch versuchen für den Versicherer zu erhalten, indem er dem Kunden ein anderes Produkt des Versicherers anbiete.
Der Vertreter verstoße gegen seine Erhaltungspflicht, wenn er dem Kunden eine Kündigung vorformuliere, in dem der Versicherer darum gebeten wird, von Rückwerbeversuchen abzusehen. Es könne auch nicht von einer Besprechung der Goldanlage im privaten Rahmen ausgegangen werden, wenn der Kunde bekundet habe, dass die Bekanntschaft rein geschäftlich sei.
Seite zwei: Versicherer ist weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten