Dies ist ein Drahtseitakt. Oftmals ist streitig, ob ein konkretes Verhalten des Ausschließlichkeitsvertreters als wichtiger Kündigungsgrund des Versicherers ausreicht oder eben nicht. Ist es nicht ausreichend, so kann eine gleichwohl ausgesprochene außerordentliche Kündigung unwirksam sein und den Ausschließlichkeitsvertreter selbst zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Unklarheiten über den Beendigungszeitpunkt führen zu Haftungsrisiken
In dieser Situation können unterschiedliche Kündigungserklärungen der Parteien vorliegen und es kann dadurch zu Unklarheiten darüber kommen, ob der Handelsvertretervertrag zu einem konkreten Zeitpunkt bereits beendet wurde. Dies ist natürlich maßgeblich dafür, ob der Ausschließlichkeitsvertreter noch vertraglich verpflichtet ist für den Versicherer tätig zu werden oder bereits berechtigt ist eine Konkurrenztätigkeit als freier Versicherungsmakler auszuüben.
Übt der Ausschließlichkeitsvertreter eine Konkurrenztätigkeit während des noch bestehenden Handelsvertretervertrages aus, so verstößt er damit gegen das Ausschließlichkeitsgebot, welches zu Schadensersatzverpflichtungen des Versicherers führen kann. Der Ausschließlichkeitsvertreter tut also gut daran, möglichst schnell Klarheit darüber zu erzielen, dass sein Handelsvertretervertrag beendet worden ist.
Schritt 2: Meine Kunden kommen mit mir!
Ausschließlichkeitsvertreter wollen regelmäßig ihren im Rahmen der Ausschließlichkeitstätigkeit betreuten Kundenbestand auch in die freie Maklerschaft mitnehmen und dort weiterbetreuen. Dies ist jedoch nicht so einfach wie viele Vermittler glauben. Während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages hat der Ausschließlichkeitsvertreter natürlich die Interessen des Versicherers zu wahren. Hiermit ist eine Werbung bei den bestehenden Kunden für eine zukünftige Konkurrenztätigkeit nicht vereinbar.
Nach Beendigung der Tätigkeit kann der Vermittler regelmäßig – soweit kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht – in Konkurrenz zum Versicherer treten und sich auch um die ehemals von ihm betreuten Kunden bemühen. Dabei sind jedoch die allgemeinen Regeln des Wettbewerbsrechtes zu beachten. Unvereinbar ist es hiermit zum Beispiel wenn der Vermittler für seine Wettbewerbstätigkeit auf Unterlagen zurückgreift, die er im Rahmen seiner Handelsvertretertätigkeit erhalten hat oder aber den Kunden ohne dessen vorherige Einwilligung telefonisch kontaktiert.
Seite drei: Vorsicht bei der Kontaktaufnahme mit Kunden