Im den Sparten Leben und Kranken dürfte ein Wechsel für den Kunden meistens jedoch kaum sinnvoll sein. Den Vermittler trifft jedoch auch hier eine Prüfungspflicht. Diese orientiert sich natürlich stets an den Interessen des Kunden.
Schritt 4: Das Verhältnis zum Ex
Auch wenn im Rahmen der Kündigung des Handelsvertretervertrages kein Rechtstreit entbrennt, dürfte das Verhältnis zum ehemaligen Versicherer kompliziert bleiben. Soweit einzelne Kunden bei dem Versicherer versichert bleiben wollen bzw. eine Umdeckung nicht sinnvoll ist, wird der Vermittler gezwungen sein, in irgendeiner Form mit seinem bisherigen Versicherer zusammenzuarbeiten.
Dabei ist der bisherige Versicherer jedoch nicht verpflichtet nach Beendigung des Handelsvertretervertrages eine neue Courtagezusage mit dem Vermittler einzugehen. Dementsprechend schuldet der Versicherer regelmäßig für die bei ihm verbleibenden Verträge auch keine Courtage mehr. Gleichwohl trifft den Vermittler jedoch noch weiter eine Stornohaftung.
Wechsel gut vorbereiten
Ergebnis: Der Wechsel vom Ausschließlichkeitsvertreter zum freien Versicherungsmakler will wohl durchdacht sein. Es empfiehlt sich dabei aus Sicht des Vermittlers sich frühzeitig um rechtliche Beratung durch einen im Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu bemühen, damit anhand der individuellen Ziele des Vermittlers ein gemeinsamer „Fahrplan“ entwickelt werden kann.
Ohne einen solchen Plan drohen erhebliche finanzielle Gefahren im rechtlichen Bereich. Im Idealfall sollte ein solcher Plan dabei nicht nur, Lösungen für das optimale Ausscheiden aus der Ausschließlichkeit beinhalten, sondern auch Konzepte für den gelungenen Start als Versicherungsmakler (zum Beispiel Findung der richtigen Rechtsform, Erlangung der Gewerbeerlaubnis, Gestaltung von Maklerverträgen, Prüfung von Courtagezusagen).
Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte